Kommt sie zum Schluss, dass jemand verwaltungsrechtliche Vorschriften verletzt hat, und entzieht sie daher eine gewerbepolizeilich motivierte Bewilligung, verstösst sie nicht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung. Dieser schreibt lediglich vor, dass die Behörden niemanden einer Straftat schuldig bezeichnen dürfen, ohne dass ein Gericht die Schuld festgestellt hat (GVP 1998, Nr. 79). 3.2. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Rekurrent in den letzten zwei Jahren wiederholt oder in schwerwiegender Weise massgebliche Vorschriften gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG verletzt hat.