3.1. Im vorliegenden Fall ist einzig strittig, ob der Rekurrent noch Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung im Sinn von Art. 7 Bst. c GWG bietet. Solche Gewähr bietet nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG insbesondere, wer in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Fremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechtes oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt hat. Nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Bst.