Dabei handle es sich nicht – wie vom Rekurrenten behauptet – um eine neue Regelung. Vielmehr sei der Rekurrent jeweils im Rahmen der jährlichen Patenterteilung bzw. -erneuerung – erstmals am 16. Juni 2009 und letztmals am 24. November 2015 – ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dem Lokal «B.___» keine Gartenwirtschaft zur Verfügung stehe; trotzdem habe er eine Gartenwirtschaft mit sechs Tischen und dreizehn Stühlen geführt. Mit Brief vom 11. April 2016 sei der Rekurrent aufgefordert worden, das für den Betrieb einer Gartenwirtschaft erforderliche Baugesuch nachzureichen.