Seite 7/14 P. Mit Duplik vom 15. November 2016 hielt die Vorinstanz an der vollumfänglichen Abweisung des Rekurses fest. Sie bestritt die Ausführungen des Rekurrenten in dessen Replik vom 28. Oktober 2016 und führte Folgendes aus: - Mit E-Mail vom 9. April 2016 habe die Kantonspolizei mitgeteilt, dass der Rekurrent eine nicht bewilligte Gartenwirtschaft betreibe. Das Führen einer Gartenwirtschaft bedürfe der erforderlichen Bewilligungen nach Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt BauG) und GWG. Dabei handle es sich nicht – wie vom Rekurrenten behauptet – um eine neue Regelung.