O. Mit Replik vom 28. Oktober 2016 äusserte sich der Rekurrent zum Führen einer Gartenwirtschaft ohne Bewilligung. Er führte aus, dass vor dem Lokal «B.___» seit Jahren drei kleine Tische mit vier Stühlen stünden. Dies sei bisher nie ein Problem gewesen und es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass hierfür eine Bewilligung nötig sei. Er habe am 13. Mai 2016 ein Baugesuch für die Gartenwirtschaft eingereicht, das mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 bewilligt worden sei.