- Das Patent für einen Betrieb werde erteilt, wenn der Gesuchsteller Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung biete (Art. 7 Bst. c GWG). Solche Gewähr biete insbesondere, wer in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Fremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechts oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt habe (Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG). Das Patent werde entzogen, wenn die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt seien (Art. 13 Abs. 2 Ziff. 1 GWG). Im ersten Halbjahr 2016 habe der Rekurrent wiederholt Gesetze (ZG, AlkG und GWG) verletzt.