Seite 6/14 N. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2016 beantragte die Vorinstanz innert erstreckter Frist die vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: - Im Patent vom 24. November 2015 sei der Rekurrent auf die Pflichten eines Patentinhabers nach Art. 20 ff. GWG hingewiesen worden. Der Kantonspolizei sei eine Kopie des Patentes zugestellt worden; damit sei die Kantonspolizei beauftragt worden, Kontrollen im Lokal «B.___» durchzuführen und bei Nichteinhalten der GWG- Bestimmungen Bericht zu erstatten.