K. Am 5. September 2016 teilte das Volkswirtschaftsdepartement dem Rekurrenten mit, dass er den Rekurs in seiner Funktion als Präsident des Vereins «B.___» unterzeichnet habe. Es sei unbestritten, dass das Patent zur Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeit für das Lokal «B.___» auf ihn laute und er daher als Patentinhaber zur Rekurserhebung legitimiert sei. Unklar sei demgegenüber das Verhältnis zwischen ihm als Patentinhaber und dem Verein «B.___». Der Rekurrent wurde deshalb aufgefordert, sich entsprechend zu äussern und verschiedene Dokumente nachzureichen sowie einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten.