- Er sei als Patentinhaber wegen Verletzung des ZG, des AlkG und der GWG-Schlies- sungszeiten verwarnt worden. Er habe somit nicht schwerwiegend Vorschriften nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG verletzt. Damit künftig keine Probleme mit den Schliessungszeiten mehr entstünden, sei ein Gesuch um verkürzte Schliessungszeiten eingereicht worden. Zudem seien die Teilzeitangestellten und alle Vereinsmitglieder auf die Probleme hingewiesen worden und würden künftig für eine einwandfreie Betriebsführung sorgen. In der Vergangenheit hätten keine Verstösse gegen die massgebenden Gesetze stattgefunden;