b. Am 22. März 2016 hielt der Gemeinderat gegenüber dem Patentinhaber fest, laut Polizeirapport vom 19. März 2016 sei bei einer am 18. März 2016 im Lokal «B.___» durchgeführten Kontrolle eine Verletzung des AlkG festgestellt worden. Der Patentinhaber sei laut GWG für die ordnungsgemässe Betriebsführung (samt Einhaltung des AlkG) verantwortlich. Aufgrund der Nichteinhaltung von Bestimmungen des AlkG werde eine zweite schriftliche Verwarnung ausgesprochen, verbunden mit der Prüfung des Widerrufs des Patentes im Wiederholungsfall.