b. Am 1. März 2016 führte der Patentinhaber gegenüber dem Gemeinderat aus, bei der in Frage stehenden Kontrolle sei festgestellt worden, dass diverse Verbrauchsmaterialien (wie Putzmittel, Servietten, Verpackungen und Fritieröle) für das Lokal «B.___» in Österreich eingekauft worden seien. Er sei der Meinung gewesen, dass solche Verbrauchsmaterialien nicht mehrwertsteuerpflichtig seien, wenn der Warenwert die Einfuhrgrenze von € 300.– nicht übersteige. Der Zöllner habe ihn aber auf die geltenden Bestimmungen aufmerksam gemacht, weshalb alles nachversteuert worden sei. Ansonsten sei im Lokal «B.___» alles rechtmässig deklariert gewesen.