C. a. Am 22. Februar 2016 teilte der Gemeinderat dem Patentinhaber mit, laut Polizeirapport vom 5. Februar 2016 sei bei einer am 28. Januar 2016 im Lokal «B.___» durchgeführten Kontrolle eine Verletzung des Zollgesetzes (SR 631.0; abgekürzt ZG) festgestellt worden. Der Patentinhaber sei laut GWG für die ordnungsgemässe Betriebsführung (samt Einhaltung des ZG) verantwortlich. Aufgrund der Nichteinhaltung von Bestimmungen des ZG werde eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen, verbunden mit der Prüfung des Widerrufs des Patentes im Wiederholungsfall.