{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-22_2016-11-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=71&type=1563347022&cHash=7c47fd9c4d9dbfcbab30093810dbce72", "Checksum": "04500c89e4fb30ac8b20af0529725dd2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:29", "Num": ["VD/G-16.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.11.2016 VD/G-16.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Verwaltungsmassnahme – vorliegend der Patententzug – unter anderem in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen steht, die den Betroffenen auferlegt werden.\r\n\r\nDiesbezüglich ist festzuhalten, dass die dem Rekurrenten zur Last gelegten Verstösse gegen das AlkG und das ZG als «Bagatellen» zu bezeichnen sind und es zudem keine Hinweise auf eine diesbezügliche Wiederholungsgefahr gibt. Auch die zweimalige Verletzung der GWG-Schliessungszeit durch den Rekurrenten ist zu relativieren, weil der Rekurrent – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – in der Zeit vom 16. Juni 2009 bis 28. März 2016 als Patentinhaber die Schliessungszeiten stets einhielt und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) oder sonstige Klagen aktenkundig sind. In Bezug auf das Betreiben einer Gartenwirtschaft ohne erforderliche Baubewilligung ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 und damit vor Einleitung des Patententzugsverfahrens der Betrieb einer Gartenwirtschaft bewilligt wurde. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung im vorliegenden Fall gering ist.\r\n\r\nEs ist somit festzuhalten, dass das mittelschwere private Interesse des Rekurrenten am Nichtentzug des Patentes das geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung überwiegt. 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März 2016 als Patentinhaber die Schliessungszeiten stets einhielt und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) oder sonstige Klagen aktenkundig sind. In Bezug auf das Betreiben einer Gartenwirtschaft ohne erforderliche Baubewilligung ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 und damit vor Einleitung des Patententzugsverfahrens der Betrieb einer Gartenwirtschaft bewilligt wurde. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung im vorliegenden Fall gering ist.\r\n\r\nEs ist somit festzuhalten, dass das mittelschwere private Interesse des Rekurrenten am Nichtentzug des Patentes das geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung überwiegt. Der Entzug des Patentes ist somit unverhältnismässig.\n\n5.3.2. Dem privaten Interesse des Rekurrenten steht das Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der Rechtsordnung entgegen. Diesbezüglich\nist festzuhalten, dass die dem Rekurrenten zur Last gelegten Verstösse gegen\ndas AlkG und das ZG als «Bagatellen» zu bezeichnen sind und es zudem keine\nHinweise auf eine diesbezügliche Wiederholungsgefahr gibt. Auch die zweimalige Verletzung der GWG-Schliessungszeit durch den Rekurrenten ist zu relativieren, weil der Rekurrent – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – in der\nZeit vom 16. Juni 2009 bis 28. März 2016 als Patentinhaber die Schliessungszeiten stets einhielt und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise\ndurch Lärm) oder sonstige Klagen aktenkundig sind. In Bezug auf das Betreiben\neiner Gartenwirtschaft im Lokal «B.___» ohne Vorliegen der erforderlichen Baubewilligung ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten mit Baubescheid vom\n13. Juni 2016 und damit vor Einleitung des Patententzugsverfahrens für das Lokal «B.___» der Betrieb einer Gartenwirtschaft bestehend aus drei Tischen mit\njeweils vier Stühlen (insgesamt 12 Sitzplätze) bewilligt wurde. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung\nder Rechtsordnung im vorliegenden Fall gering ist.\n\n5.4. Es ist somit festzuhalten, dass das mittelschwere private Interesse\ndes Rekurrenten am Nichtentzug des Patentes das geringe öffentliche Interesse\nan der Durchsetzung der Rechtsordnung überwiegt. Der Entzug des Patentes ist\nsomit unverhältnismässig.\n\nIn Bezug auf den Umstand, dass der Rekurrent in Abweichung von der erteilten\nBaubewilligung derzeit offenbar eine aus sechs Tischen und insgesamt dreizehn\nStühlen bestehende Gartenwirtschaft betreiben soll, ist darauf hinzuweisen,\ndass die geltende Baubewilligung massgebend und zu beachten ist.\n\n6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Rekurrenten das Patent für das Lokal «B.___» zu Unrecht entzog. Der Rekurs des\nRekurrenten ist daher vollumfänglich gutzuheissen.\n\nSeite 12/14\n7.\n7.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Gebühr für den vorliegenden Entscheid auf Fr. 1‘500.–\nfestzusetzen. Da der Rekurs vollumfänglich gutzuheissen ist, sind die amtlichen\nKosten der Vorinstanz zu auferlegen. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten\nbei der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘000.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten.\n\n7.2. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am\nVerfahren Beteiligten nach Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP).\nDie Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt\nZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemässe Anwendung (Art. 98ter\nVRP i.V.m. Art. 95 ff. ZPO). Mangels eines entsprechenden Antrags des Rekurrenten ist nicht über eine ausseramtliche Entschädigung zu befinden.\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___ wird vollumfänglich gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 8. August 2016 wird aufgehoben.\n\n2. Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Entscheid werden auf\nFr. 1‘500.– festgelegt und der Politischen Gemeinde Z.___ auferlegt.\nAuf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet.\n\n3. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘000.– wird A.___\nzurückerstattet.\n\n4. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.\n\nDer Vorsteher\n\nBruno Damann\nRegierungsrat\n\nSeite 13/14\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse\n41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.\n\nSeite 14/14\n"}