{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-22_2016-11-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=71&type=1563347022&cHash=7c47fd9c4d9dbfcbab30093810dbce72", "Checksum": "04500c89e4fb30ac8b20af0529725dd2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:29", "Num": ["VD/G-16.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.11.2016 VD/G-16.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Verwaltungsmassnahme – vorliegend der Patententzug – unter anderem in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen steht, die den Betroffenen auferlegt werden.\r\n\r\nDiesbezüglich ist festzuhalten, dass die dem Rekurrenten zur Last gelegten Verstösse gegen das AlkG und das ZG als «Bagatellen» zu bezeichnen sind und es zudem keine Hinweise auf eine diesbezügliche Wiederholungsgefahr gibt. Auch die zweimalige Verletzung der GWG-Schliessungszeit durch den Rekurrenten ist zu relativieren, weil der Rekurrent – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – in der Zeit vom 16. Juni 2009 bis 28. März 2016 als Patentinhaber die Schliessungszeiten stets einhielt und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) oder sonstige Klagen aktenkundig sind. In Bezug auf das Betreiben einer Gartenwirtschaft ohne erforderliche Baubewilligung ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 und damit vor Einleitung des Patententzugsverfahrens der Betrieb einer Gartenwirtschaft bewilligt wurde. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung im vorliegenden Fall gering ist.\r\n\r\nEs ist somit festzuhalten, dass das mittelschwere private Interesse des Rekurrenten am Nichtentzug des Patentes das geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung überwiegt. 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März 2016 als Patentinhaber die Schliessungszeiten stets einhielt und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) oder sonstige Klagen aktenkundig sind. In Bezug auf das Betreiben einer Gartenwirtschaft ohne erforderliche Baubewilligung ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 und damit vor Einleitung des Patententzugsverfahrens der Betrieb einer Gartenwirtschaft bewilligt wurde. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung im vorliegenden Fall gering ist.\r\n\r\nEs ist somit festzuhalten, dass das mittelschwere private Interesse des Rekurrenten am Nichtentzug des Patentes das geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung überwiegt. Der Entzug des Patentes ist somit unverhältnismässig.\n\n5. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Abs. 3 BV fordert, dass die Verwaltungsmassnahme – vorliegend der Patententzug – ein geeignetes und erforderliches Mittel darstellt, um das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen, und dass sie in einem vernünftigen Verhältnis zu\nden Freiheitsbeschränkungen steht, die den Betroffenen auferlegt werden (Häfelin / Müller / Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2016, N. 514 ff.).\n\n5.1. Der Patententzug ist grundsätzlich eine geeignete Massnahme, um\nden Schutz des Polizeigutes der öffentlichen Ordnung bzw. die im öffentlichen\nInteresse liegende Einhaltung der Rechtsordnung und die damit verbundene\neinwandfreie Betriebsführung in Zukunft zu gewährleisten. Der Patententzug hat\nnämlich entweder zur Folge, dass das Lokal «B.___» geschlossen werden muss\noder künftig von einer neuen Patentinhaberin bzw. einem neuen Patentinhaber\ngeführt werden wird, die bzw. der den gesetzlichen Pflichten nachkommt.\n\n5.2. Der Patententzug muss ferner mit Blick auf die Einhaltung der\nRechtsordnung erforderlich sein. Er hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Der Rekurrent hat in den letzten zwei Jahren wiederholt wirtschaftspolizeiliche Vorschriften im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG verletzt. Angesichts der\ngegenüber dem Rekurrenten vor dem Patententzug ausgesprochenen drei Verwarnungen, gibt es keine gleich geeignete, aber mildere Massnahme, die anstelle des Patententzugs verhängt werden könnte. Mit Blick auf die Einhaltung\nder Rechtsordnung verbleibt somit einzig der Patententzug.\n\n5.3. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt weiter, dass die Verwaltungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen steht, welche dem Rekurrenten auferlegt werden.\n\n5.3.1. Der Patententzug bewirkt für den Rekurrenten ein teilweises Berufsverbot in der Politischen Gemeinde Z.___, was grundsätzlich ein relativ schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Betroffenen ist. Weil der Rekurrent das\n\nSeite 11/14\nLokal «B.___» aber nur nebenbei führt und für seine Tätigkeit als Patentinhaber\nvom Verein «B.___» weder eine Entschädigung noch Spesen erhält, stellt der\nPatententzug zwar einen Eingriff, nicht aber einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Rekurrenten dar. Zudem könnte der Rekurrent in einem anderen Kanton einen Gastwirtschaftsbetrieb führen und ihm würde wohl auch in\nanderen politischen Gemeinden im Kanton St.Gallen das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb nicht von vorneherein verweigert werden. Es ist jedoch zu beachten, dass der Mietvertrag für das Lokal «B.___» auf den Rekurrenten persönlich und nicht auf den Verein «B.___» lautet; der Rekurrent haftet somit zumindest bis zu einer möglichen Auflösung des Mietvertrages persönlich für die\nZahlung des monatlichen Mietzinses von Fr. 2‘000.–. Aus dem Gesagten folgt,\ndass das private Interesse des Rekurrenten am Nichtentzug des Patentes als\nmittelschwer zu gewichten ist.\n\n"}