{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-22_2016-11-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=71&type=1563347022&cHash=7c47fd9c4d9dbfcbab30093810dbce72", "Checksum": "04500c89e4fb30ac8b20af0529725dd2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:29", "Num": ["VD/G-16.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.11.2016 VD/G-16.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Verwaltungsmassnahme – vorliegend der Patententzug – unter anderem in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen steht, die den Betroffenen auferlegt werden.\r\n\r\nDiesbezüglich ist festzuhalten, dass die dem Rekurrenten zur Last gelegten Verstösse gegen das AlkG und das ZG als «Bagatellen» zu bezeichnen sind und es zudem keine Hinweise auf eine diesbezügliche Wiederholungsgefahr gibt. Auch die zweimalige Verletzung der GWG-Schliessungszeit durch den Rekurrenten ist zu relativieren, weil der Rekurrent – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – in der Zeit vom 16. Juni 2009 bis 28. März 2016 als Patentinhaber die Schliessungszeiten stets einhielt und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) oder sonstige Klagen aktenkundig sind. In Bezug auf das Betreiben einer Gartenwirtschaft ohne erforderliche Baubewilligung ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 und damit vor Einleitung des Patententzugsverfahrens der Betrieb einer Gartenwirtschaft bewilligt wurde. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung im vorliegenden Fall gering ist.\r\n\r\nEs ist somit festzuhalten, dass das mittelschwere private Interesse des Rekurrenten am Nichtentzug des Patentes das geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung überwiegt. 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März 2016 als Patentinhaber die Schliessungszeiten stets einhielt und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) oder sonstige Klagen aktenkundig sind. In Bezug auf das Betreiben einer Gartenwirtschaft ohne erforderliche Baubewilligung ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 und damit vor Einleitung des Patententzugsverfahrens der Betrieb einer Gartenwirtschaft bewilligt wurde. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung im vorliegenden Fall gering ist.\r\n\r\nEs ist somit festzuhalten, dass das mittelschwere private Interesse des Rekurrenten am Nichtentzug des Patentes das geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung überwiegt. Der Entzug des Patentes ist somit unverhältnismässig.\n\n4.1. Aufgrund der durchgeführten Polizeikontrollen steht fest, dass der\nRekurrent im Lokal «B.___» zweimal die GWG-Schliessungszeit nicht eingehalten hat, nämlich am Montag, 28. März 2016 um 03.35 Uhr (die Schliessungszeit\nbegann nach Art. 16 Abs. 1 GWG um Mitternacht), und am Samstag, 9. Juli\n2016 um 03.30 Uhr (die Schliessungszeit begann nach Art. 17 Abs. 1 GWG und\nArt. 2 des kommunalen Gastwirtschaftsreglementes um 01.00 Uhr). Der Rekurrent hat damit zweimal Art. 21 Abs. 2 Bst. b GWG verletzt.\n\nSeite 9/14\n4.2. Die durchgeführten Polizeikontrollen belegen weiter, dass der Rekurrent einmal nicht im Lokal «B.___» anwesend war, nämlich am Samstag,\n9. Juli 2016 um 03.30 Uhr. Ob er damit die ihm nach Art. 20 Abs. 2 GWG obliegende Anwesenheitspflicht – danach hat er insbesondere während der Hauptbetriebszeiten im Betrieb anwesend zu sein und bei Verhinderung einen geeigneten Stellvertreter einzusetzen – verletzt hat, kann aufgrund der nachfolgenden\nAusführungen offen bleiben.\n\n4.3. Wie bereits ausgeführt, hat der Patentinhaber nach Art. 21 Abs. 1\nGWG allgemein für Ordnung zu sorgen. Ihm obliegt somit die Pflicht, dafür zu\nsorgen, dass im Gastwirtschaftsbetrieb die geltende Rechtsordnung eingehalten\nwird. Der Patentinhaber ist zwar nicht verpflichtet, die Einhaltung sämtlicher\nRechtsnormen des schweizerischen Rechts zu gewährleisten bzw. durchzusetzen. Soweit es jedoch um Normen geht, die ausdrücklich und unmittelbar das\nVerhalten in gastgewerblich genutzten Räumen regeln, ist der Patentinhaber\naufgrund von Art. 21 Abs. 1 GWG verpflichtet, die Einhaltung der Normen in\nseinem Gastwirtschaftsbetrieb zu gewährleisten bzw. durchzusetzen.\n\n4.3.1. Die EAV büsste den Rekurrenten mit rechtskräftigem Strafbescheid\nvom 18. März 2016 wegen eines fahrlässigen Verstosses gegen Art. 28 AlkG mit\nFr. 50.– (zzgl. nachzubezahlende Monopolgebühren von Fr. 15.35 und Schreibgebühren von Fr. 10.–), weil er in der Zeit vom Jahr 2011 bis 18. März 2016 im\nLokal «B.___» folgende Mengen unversteuerte ausländische gebrannte Wasser\nin Verkehr brachte: ein Ouzo (40 Volumenprozent / 0.2 l), ein Mehta-Likör (25\nVolumenprozent / 0.7 l) und ein weiterer Schnaps (40 Volumenprozent / 0.7 l).\nDer Rekurrent hat durch das unversteuerte Inverkehrbringen von ausländischen\ngebrannten Wassern Art. 21 Abs. 1 GWG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG – die\nentsprechende Aufzählung ist nicht abschliessend – verletzt.\n\n4.3.2. Anlässlich der Polizeikontrolle vom 28. Januar 2016 wurde im Lokal\n«B.___» eine Verletzung des ZG festgestellt. Der Rekurrent hatte diverse Verbrauchsmaterialien (wie Putzmittel, Servietten, Verpackungen und Fritieröle) für\ndas Lokal «B.___» in Österreich eingekauft, ohne die Mehrwertsteuer abzurechnen. Dadurch hat der Rekurrent Art. 21 Abs. 1 GWG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. b\nGWG – die entsprechende Aufzählung ist nicht abschliessend – verletzt.\n\n4.3.3. Aufgrund der Akten steht weiter fest, dass der Rekurrent das BauG\ndahingehend verletzt hat, dass er im Lokal «B.___» ohne Vorliegen der erforderlichen Baubewilligung eine Gartenwirtschaft betrieben hat. Dadurch hat der Rekurrent Art. 21 Abs. 1 GWG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG – die entsprechende\nAufzählung ist nicht abschliessend – verletzt.\n\nMit Baubescheid vom 13. Juni 2016 wurde dem Rekurrenten für das Lokal\n«B.___» der Betrieb einer Gartenwirtschaft bestehend aus drei Tischen mit je-\n\nSeite 10/14\nweils vier Stühlen (insgesamt 12 Sitzplätze) bewilligt; entsprechend ist der Betrieb der Gartenwirtschaft nunmehr auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 9\nGWG – danach dürfen der (nachgesuchten) gastgewerblichen Nutzung keine\nbaupolizeilichen Vorschriften entgegenstehen – zulässig.\n\n4.4. Es ist somit festzuhalten, dass der Rekurrent trotz dreimaliger Verwarnung durch die Vorinstanz im Lokal «B.___» wiederholt wirtschaftspolizeiliche Vorschriften – vgl. Erw. 4.1. bis 4.3. hiervor – verletzt hat. Der Rekurrent\nbietet somit keine Gewähr mehr für eine einwandfreie Betriebsführung im Sinn\nvon Art. 13 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 7 Bst. c und Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG, weshalb ihm das Patent für das Lokal «B.___» grundsätzlich zu entziehen ist.\n\n"}