{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-22_2016-11-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=71&type=1563347022&cHash=7c47fd9c4d9dbfcbab30093810dbce72", "Checksum": "04500c89e4fb30ac8b20af0529725dd2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:29", "Num": ["VD/G-16.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.11.2016 VD/G-16.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Verwaltungsmassnahme – vorliegend der Patententzug – unter anderem in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen steht, die den Betroffenen auferlegt werden.\r\n\r\nDiesbezüglich ist festzuhalten, dass die dem Rekurrenten zur Last gelegten Verstösse gegen das AlkG und das ZG als «Bagatellen» zu bezeichnen sind und es zudem keine Hinweise auf eine diesbezügliche Wiederholungsgefahr gibt. Auch die zweimalige Verletzung der GWG-Schliessungszeit durch den Rekurrenten ist zu relativieren, weil der Rekurrent – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – in der Zeit vom 16. Juni 2009 bis 28. März 2016 als Patentinhaber die Schliessungszeiten stets einhielt und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) oder sonstige Klagen aktenkundig sind. In Bezug auf das Betreiben einer Gartenwirtschaft ohne erforderliche Baubewilligung ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 und damit vor Einleitung des Patententzugsverfahrens der Betrieb einer Gartenwirtschaft bewilligt wurde. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung im vorliegenden Fall gering ist.\r\n\r\nEs ist somit festzuhalten, dass das mittelschwere private Interesse des Rekurrenten am Nichtentzug des Patentes das geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung überwiegt. 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März 2016 als Patentinhaber die Schliessungszeiten stets einhielt und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) oder sonstige Klagen aktenkundig sind. In Bezug auf das Betreiben einer Gartenwirtschaft ohne erforderliche Baubewilligung ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 und damit vor Einleitung des Patententzugsverfahrens der Betrieb einer Gartenwirtschaft bewilligt wurde. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung im vorliegenden Fall gering ist.\r\n\r\nEs ist somit festzuhalten, dass das mittelschwere private Interesse des Rekurrenten am Nichtentzug des Patentes das geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung überwiegt. Der Entzug des Patentes ist somit unverhältnismässig.\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind in Bezug auf den Rekurrenten als\nPatentinhaber sowohl hinsichtlich Zuständigkeit und Rekursberechtigung, als\nauch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Auf\nden Rekurs des Rekurrenten ist somit einzutreten.\n\n2. Die gastgewerbliche Tätigkeit ist durch die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet (Art. 27 und Art. 94 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]).\nEinschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen einer gesetzlichen Grundlage,\neines überwiegenden öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein\nund den Kerngehalt des Grundrechtes beachten (Art. 36 BV). Staatliche Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit im Gastwirtschaftsbereich sind auf das zwingend\nNötige zu beschränken. Sie sind nur angezeigt, wenn sie zum Schutz der Polizeigüter – vorab öffentliche Gesundheit, Ruhe, Ordnung und Sicherheit – unumgänglich sind (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der BV\nvon 1999, der UNO-Pakte und der EMRK, Bern 1999, S. 656 ff.; Botschaft zum\nGWG: ABl 1994, 2450 und 2454).\n\n3. Nach Art. 13 Abs. 2 Ziff. 1 GWG wird das Patent für einen Betrieb\nentzogen, wenn die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Nach\nArt. 7 GWG wird das Patent erteilt, wenn der Gesuchsteller handlungsfähig\n\nSeite 8/14\n(Bst. a), charakterlich geeignet (Bst. b) und zur Nutzung des Betriebes berechtigt ist (Bst. d) sowie Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet\n(Bst. c).\n\n3.1. Im vorliegenden Fall ist einzig strittig, ob der Rekurrent noch Gewähr\nfür eine einwandfreie Betriebsführung im Sinn von Art. 7 Bst. c GWG bietet. Solche Gewähr bietet nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG insbesondere, wer in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften\nder Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Fremden-, der Wirtschaftspolizei, des\nArbeitsrechtes oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt hat. Nach dem\nWortlaut von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG ist die Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung nicht erst dann zu verneinen, wenn die wiederholten oder schwerwiegenden Verstösse gegen die massgeblichen Vorschriften zu einer rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung geführt haben. Die mit dem GWG-Vollzug\nbetraute Verwaltungsbehörde hat bei der Anwendung dieser Bestimmung zu\nprüfen, ob die massgeblichen Vorschriften verletzt wurden. Kommt sie zum\nSchluss, dass jemand verwaltungsrechtliche Vorschriften verletzt hat, und entzieht sie daher eine gewerbepolizeilich motivierte Bewilligung, verstösst sie nicht\ngegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung. Dieser schreibt lediglich vor,\ndass die Behörden niemanden einer Straftat schuldig bezeichnen dürfen, ohne\ndass ein Gericht die Schuld festgestellt hat (GVP 1998, Nr. 79).\n\n3.2. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Rekurrent in den letzten zwei\nJahren wiederholt oder in schwerwiegender Weise massgebliche Vorschriften\ngemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG verletzt hat.\n\n4. Zu den wirtschaftspolizeilichen Vorschriften im Sinn von Art. 8 Abs. 1\nBst. b GWG zählen namentlich die in Art. 20 ff. GWG festgelegten Pflichten des\nPatentinhabers. Gemäss Art. 20 Abs. 1 GWG führt der Patentinhaber den Betrieb selbst. Er ist nach Art. 20 Abs. 2 GWG während der überwiegenden Dauer\nder Öffnungszeit, insbesondere während der Hauptbetriebszeiten, im Betrieb\nanwesend und setzt bei Verhinderung einen geeigneten Stellvertreter ein. Er ist\nnach Art. 20 Abs. 3 GWG für die Einhaltung der GWG-Vorschriften durch Personen, die im Betrieb mitwirken, verantwortlich. Nach Art. 21 Abs. 1 GWG hat\nder Patentinhaber für Ordnung zu sorgen. Er hat nach Art. 21 Abs. 2 Bst. b GWG\nden Beginn der Schliessungszeit eine Viertelstunde vorher anzukünden und die\nGäste zum rechtzeitigen Verlassen des Lokals aufzufordern.\n\n"}