{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-22_2016-11-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=71&type=1563347022&cHash=7c47fd9c4d9dbfcbab30093810dbce72", "Checksum": "04500c89e4fb30ac8b20af0529725dd2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:29", "Num": ["VD/G-16.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.11.2016 VD/G-16.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Verwaltungsmassnahme – vorliegend der Patententzug – unter anderem in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen steht, die den Betroffenen auferlegt werden.\r\n\r\nDiesbezüglich ist festzuhalten, dass die dem Rekurrenten zur Last gelegten Verstösse gegen das AlkG und das ZG als «Bagatellen» zu bezeichnen sind und es zudem keine Hinweise auf eine diesbezügliche Wiederholungsgefahr gibt. Auch die zweimalige Verletzung der GWG-Schliessungszeit durch den Rekurrenten ist zu relativieren, weil der Rekurrent – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – in der Zeit vom 16. Juni 2009 bis 28. März 2016 als Patentinhaber die Schliessungszeiten stets einhielt und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) oder sonstige Klagen aktenkundig sind. In Bezug auf das Betreiben einer Gartenwirtschaft ohne erforderliche Baubewilligung ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 und damit vor Einleitung des Patententzugsverfahrens der Betrieb einer Gartenwirtschaft bewilligt wurde. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung im vorliegenden Fall gering ist.\r\n\r\nEs ist somit festzuhalten, dass das mittelschwere private Interesse des Rekurrenten am Nichtentzug des Patentes das geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung überwiegt. 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März 2016 als Patentinhaber die Schliessungszeiten stets einhielt und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) oder sonstige Klagen aktenkundig sind. In Bezug auf das Betreiben einer Gartenwirtschaft ohne erforderliche Baubewilligung ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 und damit vor Einleitung des Patententzugsverfahrens der Betrieb einer Gartenwirtschaft bewilligt wurde. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung im vorliegenden Fall gering ist.\r\n\r\nEs ist somit festzuhalten, dass das mittelschwere private Interesse des Rekurrenten am Nichtentzug des Patentes das geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung überwiegt. Der Entzug des Patentes ist somit unverhältnismässig.\n\n- Das Patent für einen Betrieb werde erteilt, wenn der Gesuchsteller Gewähr für eine\neinwandfreie Betriebsführung biete (Art. 7 Bst. c GWG). Solche Gewähr biete insbesondere, wer in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender\nWeise Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Fremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechts oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt\nhabe (Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG). Das Patent werde entzogen, wenn die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt seien (Art. 13 Abs. 2 Ziff. 1 GWG). Im ersten\nHalbjahr 2016 habe der Rekurrent wiederholt Gesetze (ZG, AlkG und GWG) verletzt.\nWeil der Rekurrent seit 16. Juni 2009 als Patentinhaber des Lokals «B.___» tätig sei,\nseien ihm die massgebenden Vorschriften bekannt. Trotz der schriftlichen Verwarnungen habe er sein Verhalten nicht geändert und sich weiterhin über gesetzliche\nBestimmungen hinweggesetzt, womit er den Patententzug in Kauf genommen habe.\nDer Rekurrent biete deshalb keine Gewähr mehr für eine einwandfreie Betriebsführung, weshalb ihm das Patent zu Recht entzogen worden sei.\n\n- Die Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung sei nicht erst dann zu verneinen,\nwenn die wiederholten oder schwerwiegenden Verstösse gegen die massgeblichen\nVorschriften zu einer rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung geführt hätten. Am\n11. April 2016 habe die Kantonspolizei mitgeteilt, dass der Rekurrent eine Gartenwirtschaft betreibe, obwohl das Patent vom 24. November 2015 keine Gartenwirtschaft\numfasse. Der Rekurrent sei sodann aufgefordert worden, ein Gesuch nachzureichen.\n\n- Es liege im öffentlichen Interesse, dass dem unbelehrbaren Rekurrenten das Patent\nentzogen werde, einerseits um allfälligen Nachahmern vorzubeugen und anderseits\num Kontrollen durch die Kantonspolizei nicht zur Farce werden zu lassen.\n\nO. Mit Replik vom 28. Oktober 2016 äusserte sich der Rekurrent zum\nFühren einer Gartenwirtschaft ohne Bewilligung. Er führte aus, dass vor dem\nLokal «B.___» seit Jahren drei kleine Tische mit vier Stühlen stünden. Dies sei\nbisher nie ein Problem gewesen und es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass\nhierfür eine Bewilligung nötig sei. Er habe am 13. Mai 2016 ein Baugesuch für\ndie Gartenwirtschaft eingereicht, das mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 bewilligt worden sei.\n\nSeite 7/14\nP. Mit Duplik vom 15. November 2016 hielt die Vorinstanz an der vollumfänglichen Abweisung des Rekurses fest. Sie bestritt die Ausführungen des\nRekurrenten in dessen Replik vom 28. Oktober 2016 und führte Folgendes aus:\n- Mit E-Mail vom 9. April 2016 habe die Kantonspolizei mitgeteilt, dass der Rekurrent\neine nicht bewilligte Gartenwirtschaft betreibe. Das Führen einer Gartenwirtschaft bedürfe der erforderlichen Bewilligungen nach Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt BauG)\nund GWG. Dabei handle es sich nicht – wie vom Rekurrenten behauptet – um eine\nneue Regelung. Vielmehr sei der Rekurrent jeweils im Rahmen der jährlichen Patenterteilung bzw. -erneuerung – erstmals am 16. Juni 2009 und letztmals am 24. November 2015 – ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dem Lokal «B.___»\nkeine Gartenwirtschaft zur Verfügung stehe; trotzdem habe er eine Gartenwirtschaft\nmit sechs Tischen und dreizehn Stühlen geführt. Mit Brief vom 11. April 2016 sei der\nRekurrent aufgefordert worden, das für den Betrieb einer Gartenwirtschaft erforderliche Baugesuch nachzureichen. Weil der Rekurrent dieser Aufforderung unverzüglich\nnachgekommen sei, sei auf eine Strafanzeige verzichtet worden.\n\n- Mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 habe die Baukommission Z.___ den Betrieb einer\nGartenwirtschaft bestehend aus drei Tischen mit jeweils vier Stühlen (insgesamt 12\nSitzplätze) bewilligt. Der Rekurrent betreibe jedoch eine aus sechs Tischen und insgesamt dreizehn Stühlen bestehende Gartenwirtschaft.\n\nErwägungen\n\n"}