{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-22_2016-11-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=71&type=1563347022&cHash=7c47fd9c4d9dbfcbab30093810dbce72", "Checksum": "04500c89e4fb30ac8b20af0529725dd2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:29", "Num": ["VD/G-16.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.11.2016 VD/G-16.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Verwaltungsmassnahme – vorliegend der Patententzug – unter anderem in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen steht, die den Betroffenen auferlegt werden.\r\n\r\nDiesbezüglich ist festzuhalten, dass die dem Rekurrenten zur Last gelegten Verstösse gegen das AlkG und das ZG als «Bagatellen» zu bezeichnen sind und es zudem keine Hinweise auf eine diesbezügliche Wiederholungsgefahr gibt. Auch die zweimalige Verletzung der GWG-Schliessungszeit durch den Rekurrenten ist zu relativieren, weil der Rekurrent – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – in der Zeit vom 16. Juni 2009 bis 28. März 2016 als Patentinhaber die Schliessungszeiten stets einhielt und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) oder sonstige Klagen aktenkundig sind. In Bezug auf das Betreiben einer Gartenwirtschaft ohne erforderliche Baubewilligung ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 und damit vor Einleitung des Patententzugsverfahrens der Betrieb einer Gartenwirtschaft bewilligt wurde. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung im vorliegenden Fall gering ist.\r\n\r\nEs ist somit festzuhalten, dass das mittelschwere private Interesse des Rekurrenten am Nichtentzug des Patentes das geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung überwiegt. 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März 2016 als Patentinhaber die Schliessungszeiten stets einhielt und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) oder sonstige Klagen aktenkundig sind. In Bezug auf das Betreiben einer Gartenwirtschaft ohne erforderliche Baubewilligung ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 und damit vor Einleitung des Patententzugsverfahrens der Betrieb einer Gartenwirtschaft bewilligt wurde. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung im vorliegenden Fall gering ist.\r\n\r\nEs ist somit festzuhalten, dass das mittelschwere private Interesse des Rekurrenten am Nichtentzug des Patentes das geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung überwiegt. Der Entzug des Patentes ist somit unverhältnismässig.\n\nK. Am 5. September 2016 teilte das Volkswirtschaftsdepartement dem\nRekurrenten mit, dass er den Rekurs in seiner Funktion als Präsident des Vereins «B.___» unterzeichnet habe. Es sei unbestritten, dass das Patent zur Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeit für das Lokal «B.___» auf ihn laute und er\ndaher als Patentinhaber zur Rekurserhebung legitimiert sei. Unklar sei demgegenüber das Verhältnis zwischen ihm als Patentinhaber und dem Verein\n«B.___». Der Rekurrent wurde deshalb aufgefordert, sich entsprechend zu äussern und verschiedene Dokumente nachzureichen sowie einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten.\n\nL. Mit Eingabe vom 19. September 2016 reichte der Rekurrent dem\nVolkswirtschaftsdepartement insbesondere folgende Unterlagen ein:\n- aktuelle Statuten des Vereins «B.___»;\n- Protokoll der Generalversammlung des Vereins «B.___» vom 18. Dezember 2015:\nder Rekurrent ist aktuell Präsident des Vereins «B.___»;\n- Protokoll der Vorstandssitzung des Vereins «B.___» vom 18. Dezember 2015 betreffend Konstituierung und Zeichnungsberechtigung: der Rekurrent ist als Präsident einzelzeichnungsberechtigt; nach Ziff. 11 der Statuten verpflichtet sich der Verein\n«B.___» jedoch mit Kollektivunterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes;\n- Vereinbarung zwischen dem Verein «B.___» und dem Rekurrenten vom 1. Juni 2009:\nder Rekurrent führt das Lokal «B.___» ohne Entgelt und Spesen als Patentinhaber;\n- Mietvertrag für das Lokal «B.___» vom 30. Juni 2011: der Mietvertrag für das Lokal\n«B.___» lautet auf den Namen des Rekurrenten, weil der Vermieter den Mietvertrag\naus Haftungsgründen nicht mit dem Verein «B.___» abschliessen wollte; der monatliche Mietzins (inkl. Nebenkosten) beträgt derzeit Fr. 2‘000.–.\n- Kassabuch des Vereins «B.___» für das Jahr 2015.\n\nDer Rekurrent machte keine weiteren Ausführungen betreffend das Verhältnis\nzwischen ihm als Patentinhaber und dem Verein «B.___».\n\nM. Am 22. September 2016 forderte das Volkswirtschaftsdepartement\ndie Vorinstanz zur Vernehmlassung und Einreichung sämtlicher Vorakten auf.\n\nSeite 6/14\nN. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2016 beantragte die Vorinstanz innert erstreckter Frist die vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Zur\nBegründung wurde Folgendes ausgeführt:\n- Im Patent vom 24. November 2015 sei der Rekurrent auf die Pflichten eines Patentinhabers nach Art. 20 ff. GWG hingewiesen worden. Der Kantonspolizei sei eine Kopie des Patentes zugestellt worden; damit sei die Kantonspolizei beauftragt worden,\nKontrollen im Lokal «B.___» durchzuführen und bei Nichteinhalten der GWG-\nBestimmungen Bericht zu erstatten. In der Zeit vom 28. Januar bis 9. Juli 2016 habe\nder Rekurrent im Lokal «B.___» viermal Vorschriften des ZG, AlkG und GWG verletzt.\nDiese Vorfälle hätten jeweils zu einer rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung\ndes Rekurrenten geführt. Nach jedem Vorfall sei eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen worden, verbunden mit der Androhung einer Anzeige an das Untersuchungsamt Y.___ sowie der Prüfung des Widerrufs des Patentes im Wiederholungsfall. Nach dem vierten Vorfall sei der Patententzug erwogen worden, weil keine Verhaltensänderung des Rekurrenten zu erkennen gewesen sei.\n\n"}