{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-22_2016-11-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=71&type=1563347022&cHash=7c47fd9c4d9dbfcbab30093810dbce72", "Checksum": "04500c89e4fb30ac8b20af0529725dd2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:29", "Num": ["VD/G-16.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.11.2016 VD/G-16.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Verwaltungsmassnahme – vorliegend der Patententzug – unter anderem in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen steht, die den Betroffenen auferlegt werden.\r\n\r\nDiesbezüglich ist festzuhalten, dass die dem Rekurrenten zur Last gelegten Verstösse gegen das AlkG und das ZG als «Bagatellen» zu bezeichnen sind und es zudem keine Hinweise auf eine diesbezügliche Wiederholungsgefahr gibt. Auch die zweimalige Verletzung der GWG-Schliessungszeit durch den Rekurrenten ist zu relativieren, weil der Rekurrent – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – in der Zeit vom 16. Juni 2009 bis 28. März 2016 als Patentinhaber die Schliessungszeiten stets einhielt und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) oder sonstige Klagen aktenkundig sind. In Bezug auf das Betreiben einer Gartenwirtschaft ohne erforderliche Baubewilligung ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 und damit vor Einleitung des Patententzugsverfahrens der Betrieb einer Gartenwirtschaft bewilligt wurde. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung im vorliegenden Fall gering ist.\r\n\r\nEs ist somit festzuhalten, dass das mittelschwere private Interesse des Rekurrenten am Nichtentzug des Patentes das geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung überwiegt. 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März 2016 als Patentinhaber die Schliessungszeiten stets einhielt und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) oder sonstige Klagen aktenkundig sind. In Bezug auf das Betreiben einer Gartenwirtschaft ohne erforderliche Baubewilligung ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 und damit vor Einleitung des Patententzugsverfahrens der Betrieb einer Gartenwirtschaft bewilligt wurde. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung im vorliegenden Fall gering ist.\r\n\r\nEs ist somit festzuhalten, dass das mittelschwere private Interesse des Rekurrenten am Nichtentzug des Patentes das geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung überwiegt. Der Entzug des Patentes ist somit unverhältnismässig.\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, dass der Patentinhaber des Lokals «B.___»\nmit Verwarnungen vom 22. Februar, 22. März und 31. März 2016 wiederholt auf\nseine Pflichten hingewiesen worden sei. Nach Art. 7 Bst. c GWG werde das Patent für einen Betrieb erteilt, wenn der Gesuchsteller Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung biete. Solche Gewähr biete nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG\ninsbesondere, wer in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Frem-\nden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechts oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt habe. Nach Art. 13 Abs. 2 Ziff. 1 GWG werde das Patent\nentzogen, wenn die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt seien. Der\nPatentinhaber habe seit 22. Februar 2016 wiederholt Gesetze (ZG, AlkG und\nGWG) verletzt; er biete deshalb keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung mehr, weshalb ihm das Patent zu entziehen sei.\n\nH. Mit Eingabe vom 22. August 2016 erhob A.___ beim Volkswirtschaftsdepartement Rekurs gegen die vorerwähnte Verfügung. Er beantragte\ndie Fortführung des Lokals «B.___» und die Aufhebung der Schliessung per\n1. September 2016 und führte zur Begründung was folgt aus:\n- Der Verein «B.___» samt Lokal «B.___» bestehe seit mehr als zehn Jahren und habe\nzwischen 60 und 70 Mitglieder. Der Verein «B.___» erhebe keine Mitgliederbeiträge\nund finanziere sich über das Lokal «B.___». Ohne die Einnahmen aus dem Lokal\n«B.___» könnten die Vereinsauslagen von etwa Fr. 6‘000.– je Monat nicht gedeckt\nwerden, d.h. die beiden Teilzeitangestellten müssten entlassen und der Verein\n«B.___» müsste aufgelöst werden. Er sei seit Jahren als Vereinspräsident und Patentinhaber tätig und setze sich für das kulturelle Zusammenleben, die Förderung der\nIntegration und für Jugendliche auf der Strasse ein. Ferner werde der Fussballclub\nZ.___ unterstützt und Schülerinnen/Schüler erhielten im Lokal «B.___» einen Kebab\nfür Fr. 5.–. Im Verein «B.___» würden günstig Steuererklärungen ausgefüllt, ohne\nEntgelt Korrespondenz für Immigranten erledigt und es herrsche ein bereicherndes\n«Multikulti» aus verschiedenen Ländern und Religionen.\n\n- Er sei als Patentinhaber wegen Verletzung des ZG, des AlkG und der GWG-Schlies-\nsungszeiten verwarnt worden. Er habe somit nicht schwerwiegend Vorschriften nach\nArt. 8 Abs. 1 Bst. b GWG verletzt. Damit künftig keine Probleme mit den Schliessungszeiten mehr entstünden, sei ein Gesuch um verkürzte Schliessungszeiten eingereicht worden. Zudem seien die Teilzeitangestellten und alle Vereinsmitglieder auf\ndie Probleme hingewiesen worden und würden künftig für eine einwandfreie Betriebsführung sorgen. In der Vergangenheit hätten keine Verstösse gegen die massgebenden Gesetze stattgefunden; nun werde wegen drei in den letzten sechs Monaten begangen «Bagatellen» die Schliessung des Lokals «B.___» angeordnet.\n\nSeite 5/14\nI. Am 25. August 2016 forderte das Volkswirtschaftsdepartement die\nVorinstanz auf, bis 31. August 2016 sämtliche Vorakten einzureichen und zur\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, worauf die\nVorinstanz jedoch verzichtete.\n\nJ. Mit Zwischenentscheid vom 1. September 2016 stellte das Volkswirtschaftsdepartement Folgendes fest:\n1. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses von A.___ […] betreffend das Patent\nfür das Lokal «B.___» des Vereins «B.___» wird wiederhergestellt.\n2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid wird\nauf Fr. 750.– festgelegt und der Politischen Gemeinde Z.___ auferlegt. Auf die\nErhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet.\n3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.\n\n"}