{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-22_2016-11-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=71&type=1563347022&cHash=7c47fd9c4d9dbfcbab30093810dbce72", "Checksum": "04500c89e4fb30ac8b20af0529725dd2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:29", "Num": ["VD/G-16.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.11.2016 VD/G-16.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Verwaltungsmassnahme – vorliegend der Patententzug – unter anderem in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen steht, die den Betroffenen auferlegt werden.\r\n\r\nDiesbezüglich ist festzuhalten, dass die dem Rekurrenten zur Last gelegten Verstösse gegen das AlkG und das ZG als «Bagatellen» zu bezeichnen sind und es zudem keine Hinweise auf eine diesbezügliche Wiederholungsgefahr gibt. Auch die zweimalige Verletzung der GWG-Schliessungszeit durch den Rekurrenten ist zu relativieren, weil der Rekurrent – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – in der Zeit vom 16. Juni 2009 bis 28. März 2016 als Patentinhaber die Schliessungszeiten stets einhielt und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) oder sonstige Klagen aktenkundig sind. In Bezug auf das Betreiben einer Gartenwirtschaft ohne erforderliche Baubewilligung ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 und damit vor Einleitung des Patententzugsverfahrens der Betrieb einer Gartenwirtschaft bewilligt wurde. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung im vorliegenden Fall gering ist.\r\n\r\nEs ist somit festzuhalten, dass das mittelschwere private Interesse des Rekurrenten am Nichtentzug des Patentes das geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung überwiegt. Der Entzug des Patentes ist somit unverhältnismässig."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:29", "Checksum": "9578e27540d36f95ed75bcf858bf7ed4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.11.2016 VD/G-16.22\nRegeste:\nDer Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Verwaltungsmassnahme – vorliegend der Patententzug – unter anderem in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen steht, die den Betroffenen auferlegt werden.\r\n\r\nDiesbezüglich ist festzuhalten, dass die dem Rekurrenten zur Last gelegten Verstösse gegen das AlkG und das ZG als «Bagatellen» zu bezeichnen sind und es zudem keine Hinweise auf eine diesbezügliche Wiederholungsgefahr gibt. Auch die zweimalige Verletzung der GWG-Schliessungszeit durch den Rekurrenten ist zu relativieren, weil der Rekurrent – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – in der Zeit vom 16. Juni 2009 bis 28. März 2016 als Patentinhaber die Schliessungszeiten stets einhielt und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) oder sonstige Klagen aktenkundig sind. In Bezug auf das Betreiben einer Gartenwirtschaft ohne erforderliche Baubewilligung ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 und damit vor Einleitung des Patententzugsverfahrens der Betrieb einer Gartenwirtschaft bewilligt wurde. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung im vorliegenden Fall gering ist.\r\n\r\nEs ist somit festzuhalten, dass das mittelschwere private Interesse des Rekurrenten am Nichtentzug des Patentes das geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung überwiegt. Der Entzug des Patentes ist somit unverhältnismässig.\n\n Seite 3/14\noder sonst etwas vorgelegen. Die anwesenden Vereinsmitglieder hätten nur diskutiert. Er frage sich, warum er eine Ordnungsbusse von Fr. 200.– und zusätzlich nun noch eine Verwarnung erhalten habe. Der Verein «B.___» bestehe seit\nvielen Jahren und habe nie Probleme verursacht.\n\nF.\na. Am 12. Juli 2016 teilte die Kantonspolizei dem Gemeinderat mit,\ndass am 9. Juli 2016 um 03.30 Uhr im Lokal «B.___» Kontrolle durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die GWG-Schliessungszeit verletzt\nworden und der Patentinhaber nicht im Betrieb anwesend gewesen sei. Die Angelegenheit sei mittels einer Ordnungsbusse erledigt worden.\n\nb. Am 12. Juli 2016 hielt der Gemeinderat gegenüber dem Patentinhaber fest, dass im Lokal «B.___» am 9. Juli 2016 die Schliessungszeit erneut nicht\neingehalten worden und er nicht im Betrieb anwesend gewesen sei. Wegen wiederholten Nichteinhaltens der gesetzlichen Bestimmungen werde daher die\nSchliessung des Lokals «B.___» wie folgt in Erwägung gezogen, wozu er sich\nbis 25. Juli 2016 schriftlich äussern könne:\n1. Das Lokal «B.___» […] ist sofort und in der Folge dauernd geschlossen zu halten.\n2. Das Lokal «B.___» darf erst wieder geöffnet werden, wenn der Gemeinderat einem Patentbewerber, welcher die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, das entsprechende Gastwirtschaftspatent erteilt hat.\n3. Für den Fall, dass Sie sich nicht an diese Verfügung halten sollten, behalten wir\nuns eine Strafklage nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches\n(SR 311.0; abgekürzt StGB) vor. […].\n4. Die Polizeistation Z.___ wird beauftragt, die Schliessung des Lokals «B.___» […]\nzu kontrollieren und notfalls durchzusetzen.\n\nc. Mit Eingabe vom 2. August 2016 (Eingang beim Gemeinderat: 8. August 2016) führte der Patentinhaber aus, die Stellungnahme erfolge wegen eines\nprivaten Wasserschadens verspätet. Er entschuldige sich, dass am 9. Juli 2016\ndie Schliessungszeit nicht eingehalten worden sei. Um dies künftig zu vermeiden, sei ein Gesuch für längere Öffnungszeiten eingereicht worden; zudem habe\ner alle Vereinsmitglieder und seinen Stellvertreter informiert. Viele Vereinsmitglieder seien Rentner und blieben gerne länger. In den letzten sechs Monaten\nsei er dreimal wegen «Bagatellen» verwarnt worden, die eine Schliessung des\nLokals «B.___» nicht rechtfertigten. Der Verein «B.___» bzw. das Lokal «B.___»\nhätten während mehr als zehn Jahren nie Probleme verursacht.\n\nG. Mit Verfügung vom 8. August 2016 (Versand: 15. August 2016)\nstellte der Gemeinderat Folgendes fest:\n1. Das Lokal «B.___» […] ist per 1. September 2016 und in der Folge dauernd geschlossen zu halten.\n2. Das Lokal «B.___» darf erst wieder geöffnet werden, wenn der Gemeinderat einem Patentbewerber, welcher die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, das entsprechende Gastwirtschaftspatent erteilt hat.\n\nSeite 4/14\n3. Für den Fall, dass sich der Patentinhaber […] nicht an diese Verfügung halten\nsollte, behält sich der Gemeinderat eine Strafklage nach Art. 292 StGB vor. […].\n4. Die Polizeistation Z.___ wird beauftragt, die Schliessung des Lokals «B.___» […]\nzu kontrollieren und notfalls durchzusetzen.\n5. Die Entscheidgebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 250.–.\n6. […] Einem allfälligen Rekurs wird gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes über\ndie Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP) die aufschiebende Wirkung entzogen.\n\n"}