{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-22_2016-11-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=71&type=1563347022&cHash=7c47fd9c4d9dbfcbab30093810dbce72", "Checksum": "04500c89e4fb30ac8b20af0529725dd2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:29", "Num": ["VD/G-16.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.11.2016 VD/G-16.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Verwaltungsmassnahme – vorliegend der Patententzug – unter anderem in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen steht, die den Betroffenen auferlegt werden.\r\n\r\nDiesbezüglich ist festzuhalten, dass die dem Rekurrenten zur Last gelegten Verstösse gegen das AlkG und das ZG als «Bagatellen» zu bezeichnen sind und es zudem keine Hinweise auf eine diesbezügliche Wiederholungsgefahr gibt. Auch die zweimalige Verletzung der GWG-Schliessungszeit durch den Rekurrenten ist zu relativieren, weil der Rekurrent – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – in der Zeit vom 16. Juni 2009 bis 28. März 2016 als Patentinhaber die Schliessungszeiten stets einhielt und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) oder sonstige Klagen aktenkundig sind. In Bezug auf das Betreiben einer Gartenwirtschaft ohne erforderliche Baubewilligung ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 und damit vor Einleitung des Patententzugsverfahrens der Betrieb einer Gartenwirtschaft bewilligt wurde. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung im vorliegenden Fall gering ist.\r\n\r\nEs ist somit festzuhalten, dass das mittelschwere private Interesse des Rekurrenten am Nichtentzug des Patentes das geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung überwiegt. 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März 2016 als Patentinhaber die Schliessungszeiten stets einhielt und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) oder sonstige Klagen aktenkundig sind. In Bezug auf das Betreiben einer Gartenwirtschaft ohne erforderliche Baubewilligung ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 und damit vor Einleitung des Patententzugsverfahrens der Betrieb einer Gartenwirtschaft bewilligt wurde. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung im vorliegenden Fall gering ist.\r\n\r\nEs ist somit festzuhalten, dass das mittelschwere private Interesse des Rekurrenten am Nichtentzug des Patentes das geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung überwiegt. Der Entzug des Patentes ist somit unverhältnismässig.\n\nb. Am 1. März 2016 führte der Patentinhaber gegenüber dem Gemeinderat aus, bei der in Frage stehenden Kontrolle sei festgestellt worden, dass\ndiverse Verbrauchsmaterialien (wie Putzmittel, Servietten, Verpackungen und\nFritieröle) für das Lokal «B.___» in Österreich eingekauft worden seien. Er sei\nder Meinung gewesen, dass solche Verbrauchsmaterialien nicht mehrwertsteuerpflichtig seien, wenn der Warenwert die Einfuhrgrenze von € 300.– nicht übersteige. Der Zöllner habe ihn aber auf die geltenden Bestimmungen aufmerksam\ngemacht, weshalb alles nachversteuert worden sei. Ansonsten sei im Lokal\n«B.___» alles rechtmässig deklariert gewesen. Seit er das Lokal «B.___» bzw.\nden Verein «B.___» führe, sei er nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Er\nwerde alles tun, damit der «B.___» künftig gesetzmässig geführt werde.\n\nD.\na. Mit Strafbescheid vom 18. März 2016 büsste die Eidgenössische Alkoholverwaltung (nachfolgend EAV) den Patentinhaber wegen Verletzung des\n\nSeite 2/14\nAlkoholgesetzes (SR 680; abgekürzt AlkG) mit Fr. 50.– (zzgl. nachzubezahlende Monopolgebühren von Fr. 15.35 und Schreibgebühren von Fr. 10.–), weil\ner in der Zeit vom Jahr 2011 bis 18. März 2016 im Lokal «B.___» folgende Mengen unversteuerte ausländische gebrannte Wasser in Verkehr gebracht habe:\nein Ouzo (40 Volumenprozent / 0.2 l), ein Mehta-Likör (25 Volumenprozent / 0.7\nl) und ein weiterer Schnaps (40 Volumenprozent / 0.7 l).\n\nb. Am 22. März 2016 hielt der Gemeinderat gegenüber dem Patentinhaber fest, laut Polizeirapport vom 19. März 2016 sei bei einer am 18. März 2016\nim Lokal «B.___» durchgeführten Kontrolle eine Verletzung des AlkG festgestellt\nworden. Der Patentinhaber sei laut GWG für die ordnungsgemässe Betriebsführung (samt Einhaltung des AlkG) verantwortlich. Aufgrund der Nichteinhaltung\nvon Bestimmungen des AlkG werde eine zweite schriftliche Verwarnung ausgesprochen, verbunden mit der Prüfung des Widerrufs des Patentes im Wiederholungsfall.\n\nc. Am 31. März 2016 teilte der Patentinhaber dem Gemeinderat mit,\nbei der Kontrolle vom 18. März 2016 seien im Lokal «B.___» drei Flaschen\nSchnaps/Likör gefunden worden. Dabei habe es sich um Mitbringsel bzw. Geschenke von Vereinsmitgliedern und anderen Vereinen gehandelt, weshalb die\nFlaschen auch in einer Schublade, d.h. im privaten Bereich, aufbewahrt worden\nseien. Das Lokal «B.___» führe die entsprechenden alkoholischen Getränke\nnicht im Sortiment und die Flaschen seien nicht aufgemacht worden. Sonst sei\nalles ordnungsgemäss gewesen bzw. alle alkoholischen Getränke seien in der\nSchweiz gekauft worden. Er sei daher mit der Verwarnung nicht einverstanden.\n\nE.\na. Am 31. März 2016 teilte der Gemeinderat dem Patentinhaber mit,\nlaut Polizeirapport vom 31. März 2016 sei bei einer am 28. März 2016 (03.35 Uhr)\nim Lokal «B.___» durchgeführten Kontrolle festgestellt worden, dass die um\n01.00 Uhr beginnende Schliessungszeit nicht eingehalten worden sei. [Hinweis:\nDer Vorfall wurde mit einer Ordnungsbusse erledigt, weil die Schliessungszeiten\nbisher eingehalten worden waren.] Der Patentinhaber sei laut GWG für die ordnungsgemässe Betriebsführung (samt Einhaltung der Schliessungszeiten) verantwortlich. Aufgrund der Nichteinhaltung von Bestimmungen des GWG werde\neine letzte schriftliche Verwarnung ausgesprochen, verbunden mit der Prüfung\ndes Widerrufs des Patentes im Wiederholungsfall.\n\nb. Am 11. April 2016 erklärte der Patentinhaber dem Gemeinderat,\ndass sich bei der fraglichen Kontrolle noch einige Vereinsmitglieder im Lokal\n«B.___» geredet hätten, es seien aber keine Getränke mehr auf dem Tisch gestanden. Seit Beginn der Schliessungszeit seien keine Getränke mehr ausgeschenkt und die Abrechnung sei bereits gemacht worden, wobei die Kantonspolizei die Kassenzettel kontrolliert habe. Es sei alles in Ordnung gewesen und\nnicht mehr gewirtet worden; es sei auch keine Anzeige wegen Lärmbelästigung\n\n"}