{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-22_2016-11-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=71&type=1563347022&cHash=7c47fd9c4d9dbfcbab30093810dbce72", "Checksum": "04500c89e4fb30ac8b20af0529725dd2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:29", "Num": ["VD/G-16.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.11.2016 VD/G-16.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Verwaltungsmassnahme – vorliegend der Patententzug – unter anderem in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen steht, die den Betroffenen auferlegt werden.\r\n\r\nDiesbezüglich ist festzuhalten, dass die dem Rekurrenten zur Last gelegten Verstösse gegen das AlkG und das ZG als «Bagatellen» zu bezeichnen sind und es zudem keine Hinweise auf eine diesbezügliche Wiederholungsgefahr gibt. Auch die zweimalige Verletzung der GWG-Schliessungszeit durch den Rekurrenten ist zu relativieren, weil der Rekurrent – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – in der Zeit vom 16. Juni 2009 bis 28. März 2016 als Patentinhaber die Schliessungszeiten stets einhielt und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) oder sonstige Klagen aktenkundig sind. In Bezug auf das Betreiben einer Gartenwirtschaft ohne erforderliche Baubewilligung ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 und damit vor Einleitung des Patententzugsverfahrens der Betrieb einer Gartenwirtschaft bewilligt wurde. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung im vorliegenden Fall gering ist.\r\n\r\nEs ist somit festzuhalten, dass das mittelschwere private Interesse des Rekurrenten am Nichtentzug des Patentes das geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung überwiegt. 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März 2016 als Patentinhaber die Schliessungszeiten stets einhielt und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) oder sonstige Klagen aktenkundig sind. In Bezug auf das Betreiben einer Gartenwirtschaft ohne erforderliche Baubewilligung ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 und damit vor Einleitung des Patententzugsverfahrens der Betrieb einer Gartenwirtschaft bewilligt wurde. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung im vorliegenden Fall gering ist.\r\n\r\nEs ist somit festzuhalten, dass das mittelschwere private Interesse des Rekurrenten am Nichtentzug des Patentes das geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung überwiegt. Der Entzug des Patentes ist somit unverhältnismässig.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/G-16.22\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 22.05.2020\nEntscheiddatum: 24.11.2016\n\nRekursentscheid VD; Gastwirtschaftsrecht\nDer Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass eine\nVerwaltungsmassnahme – vorliegend der Patententzug – unter anderem in\neinem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen steht, die\nden Betroffenen auferlegt werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die\ndem Rekurrenten zur Last gelegten Verstösse gegen das AlkG und das ZG\nals «Bagatellen» zu bezeichnen sind und es zudem keine Hinweise auf eine\ndiesbezügliche Wiederholungsgefahr gibt. Auch die zweimalige Verletzung\nder GWG-Schliessungszeit durch den Rekurrenten ist zu relativieren, weil\nder Rekurrent – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – in der Zeit\nvom 16. 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November 2016\n\nRekurrent A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde Z.___\n\nBetreff Verfügung vom 8. August 2016 betreffend Entzug des Patentes zur\nAusübung der gastgewerblichen Tätigkeit für das Lokal «B.___» des\n(türkischen Kultur-) Vereins «B.___» in Z.___ per 1. September\n2016\nSachverhalt\n\nA. Unter dem Namen «B.___» besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ff.\ndes Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210) mit Sitz in Z.___ (nachfolgend\nVerein «B.___»). Laut Ziff. 2 der Statuten bezweckt der Verein «B.___» soziale\nund kulturelle Aktivitäten sowie die Förderung der Integration zwischen der türkischen und der schweizerischen Gesellschaft. Nach Ziff. 3 der Statuten verfügt\nder Verein «B.___» zur Verfolgung des Vereinszweckes über ein Vereinslokal\n(nachfolgend Lokal «B.___»), in dem Vereinsmitglieder sowie Nichtmitglieder zu\nmöglichst günstigen Preisen Essen und Getränke konsumieren können; der Verein «B.___» ist nicht gewinnstrebig.\n\nA.___ ist seit 16. Juni 2009 Patentinhaber des Lokals «B.___» und seit seiner\nWahl vom 12. Oktober 2010 Präsident des Vereins «B.___».\n\nB. Mit Verfügung vom 24. November 2015 erneuerte der Gemeinderat\nZ.___ (nachfolgend Gemeinderat) A.___ gestützt auf Art. 7 ff. des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; abgekürzt GWG) das Patent für das Lokal «B.___»\nfür die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016.\n\nC.\na. Am 22. Februar 2016 teilte der Gemeinderat dem Patentinhaber mit,\nlaut Polizeirapport vom 5. Februar 2016 sei bei einer am 28. Januar 2016 im\nLokal «B.___» durchgeführten Kontrolle eine Verletzung des Zollgesetzes (SR\n631.0; abgekürzt ZG) festgestellt worden. Der Patentinhaber sei laut GWG für\ndie ordnungsgemässe Betriebsführung (samt Einhaltung des ZG) verantwortlich.\nAufgrund der Nichteinhaltung von Bestimmungen des ZG werde eine schriftliche\nVerwarnung ausgesprochen, verbunden mit der Prüfung des Widerrufs des Patentes im Wiederholungsfall.\n\n"}