Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/G-16.22 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 22.05.2020 Entscheiddatum: 24.11.2016 Rekursentscheid VD; Gastwirtschaftsrecht Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Verwaltungsmassnahme – vorliegend der Patententzug – unter anderem in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen steht, die den Betroffenen auferlegt werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die dem Rekurrenten zur Last gelegten Verstösse gegen das AlkG und das ZG als «Bagatellen» zu bezeichnen sind und es zudem keine Hinweise auf eine diesbezügliche Wiederholungsgefahr gibt. Auch die zweimalige Verletzung der GWG-Schliessungszeit durch den Rekurrenten ist zu relativieren, weil der Rekurrent – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – in der Zeit vom 16. Juni 2009 bis 28. März 2016 als Patentinhaber die Schliessungszeiten stets einhielt und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) oder sonstige Klagen aktenkundig sind. In Bezug auf das Betreiben einer Gartenwirtschaft ohne erforderliche Baubewilligung ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 und damit vor Einleitung des Patententzugsverfahrens der Betrieb einer Gartenwirtschaft bewilligt wurde. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung im vorliegenden Fall gering ist. Es ist somit festzuhalten, dass das mittelschwere private Interesse des Rekurrenten am Nichtentzug des Patentes das geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung überwiegt. Der Entzug des Patentes ist somit unverhältnismässig. vgl. PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15 Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement VD/G-16.22 Entscheid vom 24. November 2016 Rekurrent A.___ gegen Vorinstanz Politische Gemeinde Z.___ Betreff Verfügung vom 8. August 2016 betreffend Entzug des Patentes zur Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeit für das Lokal «B.___» des (türkischen Kultur-) Vereins «B.___» in Z.___ per 1. September 2016 Sachverhalt A. Unter dem Namen «B.___» besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210) mit Sitz in Z.___ (nachfolgend Verein «B.___»). Laut Ziff. 2 der Statuten bezweckt der Verein «B.___» soziale und kulturelle Aktivitäten sowie die Förderung der Integration zwischen der tür- kischen und der schweizerischen Gesellschaft. Nach Ziff. 3 der Statuten verfügt der Verein «B.___» zur Verfolgung des Vereinszweckes über ein Vereinslokal (nachfolgend Lokal «B.___»), in dem Vereinsmitglieder sowie Nichtmitglieder zu möglichst günstigen Preisen Essen und Getränke konsumieren können; der Ver- ein «B.___» ist nicht gewinnstrebig. A.___ ist seit 16. Juni 2009 Patentinhaber des Lokals «B.___» und seit seiner Wahl vom 12. Oktober 2010 Präsident des Vereins «B.___». B. Mit Verfügung vom 24. November 2015 erneuerte der Gemeinderat Z.___ (nachfolgend Gemeinderat) A.___ gestützt auf Art. 7 ff. des Gastwirt- schaftsgesetzes (sGS 553.1; abgekürzt GWG) das Patent für das Lokal «B.___» für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016. C. a. Am 22. Februar 2016 teilte der Gemeinderat dem Patentinhaber mit, laut Polizeirapport vom 5. Februar 2016 sei bei einer am 28. Januar 2016 im Lokal «B.___» durchgeführten Kontrolle eine Verletzung des Zollgesetzes (SR 631.0; abgekürzt ZG) festgestellt worden. Der Patentinhaber sei laut GWG für die ordnungsgemässe Betriebsführung (samt Einhaltung des ZG) verantwortlich. Aufgrund der Nichteinhaltung von Bestimmungen des ZG werde eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen, verbunden mit der Prüfung des Widerrufs des Pa- tentes im Wiederholungsfall. b. Am 1. März 2016 führte der Patentinhaber gegenüber dem Gemein- derat aus, bei der in Frage stehenden Kontrolle sei festgestellt worden, dass diverse Verbrauchsmaterialien (wie Putzmittel, Servietten, Verpackungen und Fritieröle) für das Lokal «B.___» in Österreich eingekauft worden seien. Er sei der Meinung gewesen, dass solche Verbrauchsmaterialien nicht mehrwertsteu- erpflichtig seien, wenn der Warenwert die Einfuhrgrenze von € 300.– nicht über- steige. Der Zöllner habe ihn aber auf die geltenden Bestimmungen aufmerksam gemacht, weshalb alles nachversteuert worden sei. Ansonsten sei im Lokal «B.___» alles rechtmässig deklariert gewesen. Seit er das Lokal «B.___» bzw. den Verein «B.___» führe, sei er nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Er werde alles tun, damit der «B.___» künftig gesetzmässig geführt werde. D. a. Mit Strafbescheid vom 18. März 2016 büsste die Eidgenössische Al- koholverwaltung (nachfolgend EAV) den Patentinhaber wegen Verletzung des Seite 2/14 Alkoholgesetzes (SR 680; abgekürzt AlkG) mit Fr. 50.– (zzgl. nachzubezah- lende Monopolgebühren von Fr. 15.35 und Schreibgebühren von Fr. 10.–), weil er in der Zeit vom Jahr 2011 bis 18. März 2016 im Lokal «B.___» folgende Men- gen unversteuerte ausländische gebrannte Wasser in Verkehr gebracht habe: ein Ouzo (40 Volumenprozent / 0.2 l), ein Mehta-Likör (25 Volumenprozent / 0.7 l) und ein weiterer Schnaps (40 Volumenprozent / 0.7 l). b. Am 22. März 2016 hielt der Gemeinderat gegenüber dem Patentin- haber fest, laut Polizeirapport vom 19. März 2016 sei bei einer am 18. März 2016 im Lokal «B.___» durchgeführten Kontrolle eine Verletzung des AlkG festgestellt worden. Der Patentinhaber sei laut GWG für die ordnungsgemässe Betriebsfüh- rung (samt Einhaltung des AlkG) verantwortlich. Aufgrund der Nichteinhaltung von Bestimmungen des AlkG werde eine zweite schriftliche Verwarnung ausge- sprochen, verbunden mit der Prüfung des Widerrufs des Patentes im Wiederho- lungsfall. c. Am 31. März 2016 teilte der Patentinhaber dem Gemeinderat mit, bei der Kontrolle vom 18. März 2016 seien im Lokal «B.___» drei Flaschen Schnaps/Likör gefunden worden. Dabei habe es sich um Mitbringsel bzw. Ge- schenke von Vereinsmitgliedern und anderen Vereinen gehandelt, weshalb die Flaschen auch in einer Schublade, d.h. im privaten Bereich, aufbewahrt worden seien. Das Lokal «B.___» führe die entsprechenden alkoholischen Getränke nicht im Sortiment und die Flaschen seien nicht aufgemacht worden. Sonst sei alles ordnungsgemäss gewesen bzw. alle alkoholischen Getränke seien in der Schweiz gekauft worden. Er sei daher mit der Verwarnung nicht einverstanden. E. a. Am 31. März 2016 teilte der Gemeinderat dem Patentinhaber mit, laut Polizeirapport vom 31. März 2016 sei bei einer am 28. März 2016 (03.35 Uhr) im Lokal «B.___» durchgeführten Kontrolle festgestellt worden, dass die um 01.00 Uhr beginnende Schliessungszeit nicht eingehalten worden sei. [Hinweis: Der Vorfall wurde mit einer Ordnungsbusse erledigt, weil die Schliessungszeiten bisher eingehalten worden waren.] Der Patentinhaber sei laut GWG für die ord- nungsgemässe Betriebsführung (samt Einhaltung der Schliessungszeiten) ver- antwortlich. Aufgrund der Nichteinhaltung von Bestimmungen des GWG werde eine letzte schriftliche Verwarnung ausgesprochen, verbunden mit der Prüfung des Widerrufs des Patentes im Wiederholungsfall. b. Am 11. April 2016 erklärte der Patentinhaber dem Gemeinderat, dass sich bei der fraglichen Kontrolle noch einige Vereinsmitglieder im Lokal «B.___» geredet hätten, es seien aber keine Getränke mehr auf dem Tisch ge- standen. Seit Beginn der Schliessungszeit seien keine Getränke mehr ausge- schenkt und die Abrechnung sei bereits gemacht worden, wobei die Kantonspo- lizei die Kassenzettel kontrolliert habe. Es sei alles in Ordnung gewesen und nicht mehr gewirtet worden; es sei auch keine Anzeige wegen Lärmbelästigung Seite 3/14 oder sonst etwas vorgelegen. Die anwesenden Vereinsmitglieder hätten nur dis- kutiert. Er frage sich, warum er eine Ordnungsbusse von Fr. 200.– und zusätz- lich nun noch eine Verwarnung erhalten habe. Der Verein «B.___» bestehe seit vielen Jahren und habe nie Probleme verursacht. F. a. Am 12. Juli 2016 teilte die Kantonspolizei dem Gemeinderat mit, dass am 9. Juli 2016 um 03.30 Uhr im Lokal «B.___» Kontrolle durchgeführt wor- den sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die GWG-Schliessungszeit verletzt worden und der Patentinhaber nicht im Betrieb anwesend gewesen sei. Die An- gelegenheit sei mittels einer Ordnungsbusse erledigt worden. b. Am 12. Juli 2016 hielt der Gemeinderat gegenüber dem Patentinha- ber fest, dass im Lokal «B.___» am 9. Juli 2016 die Schliessungszeit erneut nicht eingehalten worden und er nicht im Betrieb anwesend gewesen sei. Wegen wie- derholten Nichteinhaltens der gesetzlichen Bestimmungen werde daher die Schliessung des Lokals «B.___» wie folgt in Erwägung gezogen, wozu er sich bis 25. Juli 2016 schriftlich äussern könne: 1. Das Lokal «B.___» […] ist sofort und in der Folge dauernd geschlossen zu halten. 2. Das Lokal «B.___» darf erst wieder geöffnet werden, wenn der Gemeinderat ei- nem Patentbewerber, welcher die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, das ent- sprechende Gastwirtschaftspatent erteilt hat. 3. Für den Fall, dass Sie sich nicht an diese Verfügung halten sollten, behalten wir uns eine Strafklage nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) vor. […]. 4. Die Polizeistation Z.___ wird beauftragt, die Schliessung des Lokals «B.___» […] zu kontrollieren und notfalls durchzusetzen. c. Mit Eingabe vom 2. August 2016 (Eingang beim Gemeinderat: 8. Au- gust 2016) führte der Patentinhaber aus, die Stellungnahme erfolge wegen eines privaten Wasserschadens verspätet. Er entschuldige sich, dass am 9. Juli 2016 die Schliessungszeit nicht eingehalten worden sei. Um dies künftig zu vermei- den, sei ein Gesuch für längere Öffnungszeiten eingereicht worden; zudem habe er alle Vereinsmitglieder und seinen Stellvertreter informiert. Viele Vereinsmit- glieder seien Rentner und blieben gerne länger. In den letzten sechs Monaten sei er dreimal wegen «Bagatellen» verwarnt worden, die eine Schliessung des Lokals «B.___» nicht rechtfertigten. Der Verein «B.___» bzw. das Lokal «B.___» hätten während mehr als zehn Jahren nie Probleme verursacht. G. Mit Verfügung vom 8. August 2016 (Versand: 15. August 2016) stellte der Gemeinderat Folgendes fest: 1. Das Lokal «B.___» […] ist per 1. September 2016 und in der Folge dauernd ge- schlossen zu halten. 2. Das Lokal «B.___» darf erst wieder geöffnet werden, wenn der Gemeinderat ei- nem Patentbewerber, welcher die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, das ent- sprechende Gastwirtschaftspatent erteilt hat. Seite 4/14 3. Für den Fall, dass sich der Patentinhaber […] nicht an diese Verfügung halten sollte, behält sich der Gemeinderat eine Strafklage nach Art. 292 StGB vor. […]. 4. Die Polizeistation Z.___ wird beauftragt, die Schliessung des Lokals «B.___» […] zu kontrollieren und notfalls durchzusetzen. 5. Die Entscheidgebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 250.–. 6. […] Einem allfälligen Rekurs wird gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP) die aufschiebende Wir- kung entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Patentinhaber des Lokals «B.___» mit Verwarnungen vom 22. Februar, 22. März und 31. März 2016 wiederholt auf seine Pflichten hingewiesen worden sei. Nach Art. 7 Bst. c GWG werde das Pa- tent für einen Betrieb erteilt, wenn der Gesuchsteller Gewähr für eine einwand- freie Betriebsführung biete. Solche Gewähr biete nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG insbesondere, wer in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in schwer- wiegender Weise Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Frem- den-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechts oder der Betäubungsmittelge- setzgebung verletzt habe. Nach Art. 13 Abs. 2 Ziff. 1 GWG werde das Patent entzogen, wenn die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt seien. Der Patentinhaber habe seit 22. Februar 2016 wiederholt Gesetze (ZG, AlkG und GWG) verletzt; er biete deshalb keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebs- führung mehr, weshalb ihm das Patent zu entziehen sei. H. Mit Eingabe vom 22. August 2016 erhob A.___ beim Volkswirt- schaftsdepartement Rekurs gegen die vorerwähnte Verfügung. Er beantragte die Fortführung des Lokals «B.___» und die Aufhebung der Schliessung per 1. September 2016 und führte zur Begründung was folgt aus: - Der Verein «B.___» samt Lokal «B.___» bestehe seit mehr als zehn Jahren und habe zwischen 60 und 70 Mitglieder. Der Verein «B.___» erhebe keine Mitgliederbeiträge und finanziere sich über das Lokal «B.___». Ohne die Einnahmen aus dem Lokal «B.___» könnten die Vereinsauslagen von etwa Fr. 6‘000.– je Monat nicht gedeckt werden, d.h. die beiden Teilzeitangestellten müssten entlassen und der Verein «B.___» müsste aufgelöst werden. Er sei seit Jahren als Vereinspräsident und Pa- tentinhaber tätig und setze sich für das kulturelle Zusammenleben, die Förderung der Integration und für Jugendliche auf der Strasse ein. Ferner werde der Fussballclub Z.___ unterstützt und Schülerinnen/Schüler erhielten im Lokal «B.___» einen Kebab für Fr. 5.–. Im Verein «B.___» würden günstig Steuererklärungen ausgefüllt, ohne Entgelt Korrespondenz für Immigranten erledigt und es herrsche ein bereicherndes «Multikulti» aus verschiedenen Ländern und Religionen. - Er sei als Patentinhaber wegen Verletzung des ZG, des AlkG und der GWG-Schlies- sungszeiten verwarnt worden. Er habe somit nicht schwerwiegend Vorschriften nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG verletzt. Damit künftig keine Probleme mit den Schlies- sungszeiten mehr entstünden, sei ein Gesuch um verkürzte Schliessungszeiten ein- gereicht worden. Zudem seien die Teilzeitangestellten und alle Vereinsmitglieder auf die Probleme hingewiesen worden und würden künftig für eine einwandfreie Betriebs- führung sorgen. In der Vergangenheit hätten keine Verstösse gegen die massgeben- den Gesetze stattgefunden; nun werde wegen drei in den letzten sechs Monaten be- gangen «Bagatellen» die Schliessung des Lokals «B.___» angeordnet. Seite 5/14 I. Am 25. August 2016 forderte das Volkswirtschaftsdepartement die Vorinstanz auf, bis 31. August 2016 sämtliche Vorakten einzureichen und zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, worauf die Vorinstanz jedoch verzichtete. J. Mit Zwischenentscheid vom 1. September 2016 stellte das Volkswirt- schaftsdepartement Folgendes fest: 1. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses von A.___ […] betreffend das Patent für das Lokal «B.___» des Vereins «B.___» wird wiederhergestellt. 2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid wird auf Fr. 750.– festgelegt und der Politischen Gemeinde Z.___ auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet. 3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. K. Am 5. September 2016 teilte das Volkswirtschaftsdepartement dem Rekurrenten mit, dass er den Rekurs in seiner Funktion als Präsident des Ver- eins «B.___» unterzeichnet habe. Es sei unbestritten, dass das Patent zur Aus- übung der gastgewerblichen Tätigkeit für das Lokal «B.___» auf ihn laute und er daher als Patentinhaber zur Rekurserhebung legitimiert sei. Unklar sei demge- genüber das Verhältnis zwischen ihm als Patentinhaber und dem Verein «B.___». Der Rekurrent wurde deshalb aufgefordert, sich entsprechend zu äus- sern und verschiedene Dokumente nachzureichen sowie einen Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.– zu leisten. L. Mit Eingabe vom 19. September 2016 reichte der Rekurrent dem Volkswirtschaftsdepartement insbesondere folgende Unterlagen ein: - aktuelle Statuten des Vereins «B.___»; - Protokoll der Generalversammlung des Vereins «B.___» vom 18. Dezember 2015: der Rekurrent ist aktuell Präsident des Vereins «B.___»; - Protokoll der Vorstandssitzung des Vereins «B.___» vom 18. Dezember 2015 betref- fend Konstituierung und Zeichnungsberechtigung: der Rekurrent ist als Präsident ein- zelzeichnungsberechtigt; nach Ziff. 11 der Statuten verpflichtet sich der Verein «B.___» jedoch mit Kollektivunterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vor- standsmitgliedes; - Vereinbarung zwischen dem Verein «B.___» und dem Rekurrenten vom 1. Juni 2009: der Rekurrent führt das Lokal «B.___» ohne Entgelt und Spesen als Patentinhaber; - Mietvertrag für das Lokal «B.___» vom 30. Juni 2011: der Mietvertrag für das Lokal «B.___» lautet auf den Namen des Rekurrenten, weil der Vermieter den Mietvertrag aus Haftungsgründen nicht mit dem Verein «B.___» abschliessen wollte; der monat- liche Mietzins (inkl. Nebenkosten) beträgt derzeit Fr. 2‘000.–. - Kassabuch des Vereins «B.___» für das Jahr 2015. Der Rekurrent machte keine weiteren Ausführungen betreffend das Verhältnis zwischen ihm als Patentinhaber und dem Verein «B.___». M. Am 22. September 2016 forderte das Volkswirtschaftsdepartement die Vorinstanz zur Vernehmlassung und Einreichung sämtlicher Vorakten auf. Seite 6/14 N. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2016 beantragte die Vorin- stanz innert erstreckter Frist die vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: - Im Patent vom 24. November 2015 sei der Rekurrent auf die Pflichten eines Patent- inhabers nach Art. 20 ff. GWG hingewiesen worden. Der Kantonspolizei sei eine Ko- pie des Patentes zugestellt worden; damit sei die Kantonspolizei beauftragt worden, Kontrollen im Lokal «B.___» durchzuführen und bei Nichteinhalten der GWG- Bestimmungen Bericht zu erstatten. In der Zeit vom 28. Januar bis 9. Juli 2016 habe der Rekurrent im Lokal «B.___» viermal Vorschriften des ZG, AlkG und GWG verletzt. Diese Vorfälle hätten jeweils zu einer rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung des Rekurrenten geführt. Nach jedem Vorfall sei eine schriftliche Verwarnung ausge- sprochen worden, verbunden mit der Androhung einer Anzeige an das Untersu- chungsamt Y.___ sowie der Prüfung des Widerrufs des Patentes im Wiederholungs- fall. Nach dem vierten Vorfall sei der Patententzug erwogen worden, weil keine Ver- haltensänderung des Rekurrenten zu erkennen gewesen sei. - Das Patent für einen Betrieb werde erteilt, wenn der Gesuchsteller Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung biete (Art. 7 Bst. c GWG). Solche Gewähr biete insbe- sondere, wer in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Fremden-, der Wirt- schaftspolizei, des Arbeitsrechts oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt habe (Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG). Das Patent werde entzogen, wenn die Vorausset- zungen der Erteilung nicht mehr erfüllt seien (Art. 13 Abs. 2 Ziff. 1 GWG). Im ersten Halbjahr 2016 habe der Rekurrent wiederholt Gesetze (ZG, AlkG und GWG) verletzt. Weil der Rekurrent seit 16. Juni 2009 als Patentinhaber des Lokals «B.___» tätig sei, seien ihm die massgebenden Vorschriften bekannt. Trotz der schriftlichen Verwar- nungen habe er sein Verhalten nicht geändert und sich weiterhin über gesetzliche Bestimmungen hinweggesetzt, womit er den Patententzug in Kauf genommen habe. Der Rekurrent biete deshalb keine Gewähr mehr für eine einwandfreie Betriebsfüh- rung, weshalb ihm das Patent zu Recht entzogen worden sei. - Die Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung sei nicht erst dann zu verneinen, wenn die wiederholten oder schwerwiegenden Verstösse gegen die massgeblichen Vorschriften zu einer rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung geführt hätten. Am 11. April 2016 habe die Kantonspolizei mitgeteilt, dass der Rekurrent eine Gartenwirt- schaft betreibe, obwohl das Patent vom 24. November 2015 keine Gartenwirtschaft umfasse. Der Rekurrent sei sodann aufgefordert worden, ein Gesuch nachzureichen. - Es liege im öffentlichen Interesse, dass dem unbelehrbaren Rekurrenten das Patent entzogen werde, einerseits um allfälligen Nachahmern vorzubeugen und anderseits um Kontrollen durch die Kantonspolizei nicht zur Farce werden zu lassen. O. Mit Replik vom 28. Oktober 2016 äusserte sich der Rekurrent zum Führen einer Gartenwirtschaft ohne Bewilligung. Er führte aus, dass vor dem Lokal «B.___» seit Jahren drei kleine Tische mit vier Stühlen stünden. Dies sei bisher nie ein Problem gewesen und es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass hierfür eine Bewilligung nötig sei. Er habe am 13. Mai 2016 ein Baugesuch für die Gartenwirtschaft eingereicht, das mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 bewil- ligt worden sei. Seite 7/14 P. Mit Duplik vom 15. November 2016 hielt die Vorinstanz an der voll- umfänglichen Abweisung des Rekurses fest. Sie bestritt die Ausführungen des Rekurrenten in dessen Replik vom 28. Oktober 2016 und führte Folgendes aus: - Mit E-Mail vom 9. April 2016 habe die Kantonspolizei mitgeteilt, dass der Rekurrent eine nicht bewilligte Gartenwirtschaft betreibe. Das Führen einer Gartenwirtschaft be- dürfe der erforderlichen Bewilligungen nach Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt BauG) und GWG. Dabei handle es sich nicht – wie vom Rekurrenten behauptet – um eine neue Regelung. Vielmehr sei der Rekurrent jeweils im Rahmen der jährlichen Paten- terteilung bzw. -erneuerung – erstmals am 16. Juni 2009 und letztmals am 24. No- vember 2015 – ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dem Lokal «B.___» keine Gartenwirtschaft zur Verfügung stehe; trotzdem habe er eine Gartenwirtschaft mit sechs Tischen und dreizehn Stühlen geführt. Mit Brief vom 11. April 2016 sei der Rekurrent aufgefordert worden, das für den Betrieb einer Gartenwirtschaft erforderli- che Baugesuch nachzureichen. Weil der Rekurrent dieser Aufforderung unverzüglich nachgekommen sei, sei auf eine Strafanzeige verzichtet worden. - Mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 habe die Baukommission Z.___ den Betrieb einer Gartenwirtschaft bestehend aus drei Tischen mit jeweils vier Stühlen (insgesamt 12 Sitzplätze) bewilligt. Der Rekurrent betreibe jedoch eine aus sechs Tischen und ins- gesamt dreizehn Stühlen bestehende Gartenwirtschaft. Erwägungen 1. Die Rekursvoraussetzungen sind in Bezug auf den Rekurrenten als Patentinhaber sowohl hinsichtlich Zuständigkeit und Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Auf den Rekurs des Rekurrenten ist somit einzutreten. 2. Die gastgewerbliche Tätigkeit ist durch die Wirtschaftsfreiheit ge- währleistet (Art. 27 und Art. 94 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, eines überwiegenden öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten (Art. 36 BV). Staatliche Ein- griffe in die Wirtschaftsfreiheit im Gastwirtschaftsbereich sind auf das zwingend Nötige zu beschränken. Sie sind nur angezeigt, wenn sie zum Schutz der Poli- zeigüter – vorab öffentliche Gesundheit, Ruhe, Ordnung und Sicherheit – unum- gänglich sind (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der BV von 1999, der UNO-Pakte und der EMRK, Bern 1999, S. 656 ff.; Botschaft zum GWG: ABl 1994, 2450 und 2454). 3. Nach Art. 13 Abs. 2 Ziff. 1 GWG wird das Patent für einen Betrieb entzogen, wenn die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Nach Art. 7 GWG wird das Patent erteilt, wenn der Gesuchsteller handlungsfähig Seite 8/14 (Bst. a), charakterlich geeignet (Bst. b) und zur Nutzung des Betriebes berech- tigt ist (Bst. d) sowie Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet (Bst. c). 3.1. Im vorliegenden Fall ist einzig strittig, ob der Rekurrent noch Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung im Sinn von Art. 7 Bst. c GWG bietet. Sol- che Gewähr bietet nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG insbesondere, wer in den letz- ten zwei Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Fremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechtes oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt hat. Nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG ist die Gewähr für eine einwandfreie Be- triebsführung nicht erst dann zu verneinen, wenn die wiederholten oder schwer- wiegenden Verstösse gegen die massgeblichen Vorschriften zu einer rechtskräf- tigen Bestrafung oder Verurteilung geführt haben. Die mit dem GWG-Vollzug betraute Verwaltungsbehörde hat bei der Anwendung dieser Bestimmung zu prüfen, ob die massgeblichen Vorschriften verletzt wurden. Kommt sie zum Schluss, dass jemand verwaltungsrechtliche Vorschriften verletzt hat, und ent- zieht sie daher eine gewerbepolizeilich motivierte Bewilligung, verstösst sie nicht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung. Dieser schreibt lediglich vor, dass die Behörden niemanden einer Straftat schuldig bezeichnen dürfen, ohne dass ein Gericht die Schuld festgestellt hat (GVP 1998, Nr. 79). 3.2. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Rekurrent in den letzten zwei Jahren wiederholt oder in schwerwiegender Weise massgebliche Vorschriften gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG verletzt hat. 4. Zu den wirtschaftspolizeilichen Vorschriften im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG zählen namentlich die in Art. 20 ff. GWG festgelegten Pflichten des Patentinhabers. Gemäss Art. 20 Abs. 1 GWG führt der Patentinhaber den Be- trieb selbst. Er ist nach Art. 20 Abs. 2 GWG während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeit, insbesondere während der Hauptbetriebszeiten, im Betrieb anwesend und setzt bei Verhinderung einen geeigneten Stellvertreter ein. Er ist nach Art. 20 Abs. 3 GWG für die Einhaltung der GWG-Vorschriften durch Per- sonen, die im Betrieb mitwirken, verantwortlich. Nach Art. 21 Abs. 1 GWG hat der Patentinhaber für Ordnung zu sorgen. Er hat nach Art. 21 Abs. 2 Bst. b GWG den Beginn der Schliessungszeit eine Viertelstunde vorher anzukünden und die Gäste zum rechtzeitigen Verlassen des Lokals aufzufordern. 4.1. Aufgrund der durchgeführten Polizeikontrollen steht fest, dass der Rekurrent im Lokal «B.___» zweimal die GWG-Schliessungszeit nicht eingehal- ten hat, nämlich am Montag, 28. März 2016 um 03.35 Uhr (die Schliessungszeit begann nach Art. 16 Abs. 1 GWG um Mitternacht), und am Samstag, 9. Juli 2016 um 03.30 Uhr (die Schliessungszeit begann nach Art. 17 Abs. 1 GWG und Art. 2 des kommunalen Gastwirtschaftsreglementes um 01.00 Uhr). Der Rekur- rent hat damit zweimal Art. 21 Abs. 2 Bst. b GWG verletzt. Seite 9/14 4.2. Die durchgeführten Polizeikontrollen belegen weiter, dass der Re- kurrent einmal nicht im Lokal «B.___» anwesend war, nämlich am Samstag, 9. Juli 2016 um 03.30 Uhr. Ob er damit die ihm nach Art. 20 Abs. 2 GWG oblie- gende Anwesenheitspflicht – danach hat er insbesondere während der Haupt- betriebszeiten im Betrieb anwesend zu sein und bei Verhinderung einen geeig- neten Stellvertreter einzusetzen – verletzt hat, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben. 4.3. Wie bereits ausgeführt, hat der Patentinhaber nach Art. 21 Abs. 1 GWG allgemein für Ordnung zu sorgen. Ihm obliegt somit die Pflicht, dafür zu sorgen, dass im Gastwirtschaftsbetrieb die geltende Rechtsordnung eingehalten wird. Der Patentinhaber ist zwar nicht verpflichtet, die Einhaltung sämtlicher Rechtsnormen des schweizerischen Rechts zu gewährleisten bzw. durchzuset- zen. Soweit es jedoch um Normen geht, die ausdrücklich und unmittelbar das Verhalten in gastgewerblich genutzten Räumen regeln, ist der Patentinhaber aufgrund von Art. 21 Abs. 1 GWG verpflichtet, die Einhaltung der Normen in seinem Gastwirtschaftsbetrieb zu gewährleisten bzw. durchzusetzen. 4.3.1. Die EAV büsste den Rekurrenten mit rechtskräftigem Strafbescheid vom 18. März 2016 wegen eines fahrlässigen Verstosses gegen Art. 28 AlkG mit Fr. 50.– (zzgl. nachzubezahlende Monopolgebühren von Fr. 15.35 und Schreib- gebühren von Fr. 10.–), weil er in der Zeit vom Jahr 2011 bis 18. März 2016 im Lokal «B.___» folgende Mengen unversteuerte ausländische gebrannte Wasser in Verkehr brachte: ein Ouzo (40 Volumenprozent / 0.2 l), ein Mehta-Likör (25 Volumenprozent / 0.7 l) und ein weiterer Schnaps (40 Volumenprozent / 0.7 l). Der Rekurrent hat durch das unversteuerte Inverkehrbringen von ausländischen gebrannten Wassern Art. 21 Abs. 1 GWG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG – die entsprechende Aufzählung ist nicht abschliessend – verletzt. 4.3.2. Anlässlich der Polizeikontrolle vom 28. Januar 2016 wurde im Lokal «B.___» eine Verletzung des ZG festgestellt. Der Rekurrent hatte diverse Ver- brauchsmaterialien (wie Putzmittel, Servietten, Verpackungen und Fritieröle) für das Lokal «B.___» in Österreich eingekauft, ohne die Mehrwertsteuer abzurech- nen. Dadurch hat der Rekurrent Art. 21 Abs. 1 GWG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG – die entsprechende Aufzählung ist nicht abschliessend – verletzt. 4.3.3. Aufgrund der Akten steht weiter fest, dass der Rekurrent das BauG dahingehend verletzt hat, dass er im Lokal «B.___» ohne Vorliegen der erforder- lichen Baubewilligung eine Gartenwirtschaft betrieben hat. Dadurch hat der Re- kurrent Art. 21 Abs. 1 GWG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG – die entsprechende Aufzählung ist nicht abschliessend – verletzt. Mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 wurde dem Rekurrenten für das Lokal «B.___» der Betrieb einer Gartenwirtschaft bestehend aus drei Tischen mit je- Seite 10/14 weils vier Stühlen (insgesamt 12 Sitzplätze) bewilligt; entsprechend ist der Be- trieb der Gartenwirtschaft nunmehr auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 9 GWG – danach dürfen der (nachgesuchten) gastgewerblichen Nutzung keine baupolizeilichen Vorschriften entgegenstehen – zulässig. 4.4. Es ist somit festzuhalten, dass der Rekurrent trotz dreimaliger Ver- warnung durch die Vorinstanz im Lokal «B.___» wiederholt wirtschaftspolizeili- che Vorschriften – vgl. Erw. 4.1. bis 4.3. hiervor – verletzt hat. Der Rekurrent bietet somit keine Gewähr mehr für eine einwandfreie Betriebsführung im Sinn von Art. 13 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 7 Bst. c und Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG, wes- halb ihm das Patent für das Lokal «B.___» grundsätzlich zu entziehen ist. 5. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Abs. 3 BV for- dert, dass die Verwaltungsmassnahme – vorliegend der Patententzug – ein ge- eignetes und erforderliches Mittel darstellt, um das im öffentlichen Interesse an- gestrebte Ziel zu erreichen, und dass sie in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen steht, die den Betroffenen auferlegt werden (Hä- felin / Müller / Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. vollständig überarbei- tete Auflage, Zürich 2016, N. 514 ff.). 5.1. Der Patententzug ist grundsätzlich eine geeignete Massnahme, um den Schutz des Polizeigutes der öffentlichen Ordnung bzw. die im öffentlichen Interesse liegende Einhaltung der Rechtsordnung und die damit verbundene einwandfreie Betriebsführung in Zukunft zu gewährleisten. Der Patententzug hat nämlich entweder zur Folge, dass das Lokal «B.___» geschlossen werden muss oder künftig von einer neuen Patentinhaberin bzw. einem neuen Patentinhaber geführt werden wird, die bzw. der den gesetzlichen Pflichten nachkommt. 5.2. Der Patententzug muss ferner mit Blick auf die Einhaltung der Rechtsordnung erforderlich sein. Er hat zu unterbleiben, wenn eine gleich ge- eignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen wür- de. Der Rekurrent hat in den letzten zwei Jahren wiederholt wirtschaftspolizeili- che Vorschriften im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG verletzt. Angesichts der gegenüber dem Rekurrenten vor dem Patententzug ausgesprochenen drei Ver- warnungen, gibt es keine gleich geeignete, aber mildere Massnahme, die an- stelle des Patententzugs verhängt werden könnte. Mit Blick auf die Einhaltung der Rechtsordnung verbleibt somit einzig der Patententzug. 5.3. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt weiter, dass die Verwal- tungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschrän- kungen steht, welche dem Rekurrenten auferlegt werden. 5.3.1. Der Patententzug bewirkt für den Rekurrenten ein teilweises Berufs- verbot in der Politischen Gemeinde Z.___, was grundsätzlich ein relativ schwe- rer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Betroffenen ist. Weil der Rekurrent das Seite 11/14 Lokal «B.___» aber nur nebenbei führt und für seine Tätigkeit als Patentinhaber vom Verein «B.___» weder eine Entschädigung noch Spesen erhält, stellt der Patententzug zwar einen Eingriff, nicht aber einen schweren Eingriff in die Wirt- schaftsfreiheit des Rekurrenten dar. Zudem könnte der Rekurrent in einem an- deren Kanton einen Gastwirtschaftsbetrieb führen und ihm würde wohl auch in anderen politischen Gemeinden im Kanton St.Gallen das Patent für einen Gast- wirtschaftsbetrieb nicht von vorneherein verweigert werden. Es ist jedoch zu be- achten, dass der Mietvertrag für das Lokal «B.___» auf den Rekurrenten per- sönlich und nicht auf den Verein «B.___» lautet; der Rekurrent haftet somit zu- mindest bis zu einer möglichen Auflösung des Mietvertrages persönlich für die Zahlung des monatlichen Mietzinses von Fr. 2‘000.–. Aus dem Gesagten folgt, dass das private Interesse des Rekurrenten am Nichtentzug des Patentes als mittelschwer zu gewichten ist. 5.3.2. Dem privaten Interesse des Rekurrenten steht das Interesse der All- gemeinheit an der Durchsetzung der Rechtsordnung entgegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die dem Rekurrenten zur Last gelegten Verstösse gegen das AlkG und das ZG als «Bagatellen» zu bezeichnen sind und es zudem keine Hinweise auf eine diesbezügliche Wiederholungsgefahr gibt. Auch die zweima- lige Verletzung der GWG-Schliessungszeit durch den Rekurrenten ist zu relati- vieren, weil der Rekurrent – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – in der Zeit vom 16. Juni 2009 bis 28. März 2016 als Patentinhaber die Schliessungs- zeiten stets einhielt und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) oder sonstige Klagen aktenkundig sind. In Bezug auf das Betreiben einer Gartenwirtschaft im Lokal «B.___» ohne Vorliegen der erforderlichen Bau- bewilligung ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten mit Baubescheid vom 13. Juni 2016 und damit vor Einleitung des Patententzugsverfahrens für das Lo- kal «B.___» der Betrieb einer Gartenwirtschaft bestehend aus drei Tischen mit jeweils vier Stühlen (insgesamt 12 Sitzplätze) bewilligt wurde. Aus den vorste- henden Ausführungen folgt, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung im vorliegenden Fall gering ist. 5.4. Es ist somit festzuhalten, dass das mittelschwere private Interesse des Rekurrenten am Nichtentzug des Patentes das geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung überwiegt. Der Entzug des Patentes ist somit unverhältnismässig. In Bezug auf den Umstand, dass der Rekurrent in Abweichung von der erteilten Baubewilligung derzeit offenbar eine aus sechs Tischen und insgesamt dreizehn Stühlen bestehende Gartenwirtschaft betreiben soll, ist darauf hinzuweisen, dass die geltende Baubewilligung massgebend und zu beachten ist. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Rekur- renten das Patent für das Lokal «B.___» zu Unrecht entzog. Der Rekurs des Rekurrenten ist daher vollumfänglich gutzuheissen. Seite 12/14 7. 7.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amt- lichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wer- den. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwal- tung (sGS 821.5) ist die Gebühr für den vorliegenden Entscheid auf Fr. 1‘500.– festzusetzen. Da der Rekurs vollumfänglich gutzuheissen ist, sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz zu auferlegen. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der geleistete Kosten- vorschuss in Höhe von Fr. 1‘000.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten. 7.2. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, so- weit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen er- scheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemässe Anwendung (Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 ff. ZPO). Mangels eines entsprechenden Antrags des Rekur- renten ist nicht über eine ausseramtliche Entschädigung zu befinden. Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ wird vollumfänglich gutgeheissen und die an- gefochtene Verfügung vom 8. August 2016 wird aufgehoben. 2. Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Entscheid werden auf Fr. 1‘500.– festgelegt und der Politischen Gemeinde Z.___ auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet. 3. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘000.– wird A.___ zurückerstattet. 4. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. Der Vorsteher Bruno Damann Regierungsrat Seite 13/14 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröff- nung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden. Seite 14/14