Seite 7/9 2.4. Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass ein für die Dauer des Rekursverfahrens andauernder Weiterbetrieb des «B.___» unter der Verantwortung des Rekurrenten öffentliche Interessen erheblich gefährden würde. Entsprechend ist die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen.