Zudem hat die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht begründet und sich auch innert der angesetzten Frist nicht dazu geäussert, so dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung schon aus formellen Gründen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der damit verbundenen Begründungspflicht aufzuheben ist. Im Übrigen zeigt auch das Verhalten der Vorinstanz, welche die Vorakten erst auf telefonische Nachfrage einreichte, dass kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Schliessung des «B.___» besteht.