2.3. Im vorliegenden Fall ist kein wichtiger Grund zu erkennen, der eine sofortige Schliessung des «B.___» erfordert. Bei den Verstössen gegen das ZG und das AlkG gibt es keine Hinweise auf eine Wiederholungsgefahr. Zudem handelt es sich bei diesen Verstössen eher um «Bagatellen», die zum vorneherein keinen sofortigen Entzug des GWG-Patentes rechtfertigen. Auch die zweimalige Verletzung der Schliessungszeiten rechtfertigt keine sofortige Schliessung des «B.___», da offenbar – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – die Schliessungszeiten in den vergangenen zehn Jahren eingehalten wurden und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) aktenkundig ist.