H. Am 25. August 2016 forderte das Volkswirtschaftsdepartement die Vorinstanz auf, bis 31. August 2016 zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen und die Vorakten einzureichen. I. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung. Erwägungen 1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich Zuständigkeit und Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Da es sich beim Entzug der aufschiebenden Wirkung nach Art. 51 VRP nicht um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 44