- Er habe als Patentinhaber wegen Verletzung des ZG (Putzmittel und Verbrauchsmaterial) und des AlkG (Vereinsmitglieder und andere Vereine hätten aus den Ferien Schnaps und Likör als Mitbringsel mitgebracht) sowie wegen Nichteinhaltens der GWG-Schliessungszeiten erhalten. Er habe somit als Patentinhaber nicht schwerwiegend Vorschriften gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG verletzt. Damit künftig keine Probleme mit den Schliessungszeiten mehr entstünden, sei der Vorinstanz ein Gesuch um verkürzte Schliessungszeiten eingereicht worden.