_» arbeiteten zwei Teilzeitangestellte, wobei eine Person gehbehindert sei. Ohne die Einnahmen aus dem «B.___» könnten die Auslagen von etwa Fr. 6‘000.– je Monat nicht gedeckt werden, d.h. die beiden Teilzeitangestellten müssten entlassen und der Verein aufgelöst werden. Der Rekurrent führte weiter aus, dass er seit fünf Jahren als Vereinspräsident und Patentinhaber tätig sei und sich intensiv für das kulturelle Zusammenleben, die Förderung der Integration und für Jugendliche auf der Strasse einsetze; entsprechend gebe es im Lokal eine Spielecke mit Tischfussball und Darts.