Nach Art. 13 Abs. 2 Ziff. 1 GWG könne das Patent entzogen werden, wenn die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt seien. Seit 22. Februar 2016 habe der Patentinhaber wiederholt Gesetze (ZG, AlkG und GWG) verletzt. Der Patentinhaber biete daher keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung mehr, weshalb das Patent zu entziehen sei. G. Mit Eingabe vom 22. August 2016 erhob A.___ als Patentinhaber des «B.___» beim Volkswirtschaftsdepartement Rekurs gegen die vorerwähnte Verfügung und stellte folgenden Antrag: «Fortführung des Vereinslokals und Aufhebung der Schliessung per 1. September 2016». Zur Begründung führte der Rekurrent was folgt aus: