b. Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 hielt der Gemeinderat gegenüber dem Patentinhaber fest, dass im «B.___» am 9. Juli 2016 die Schliessungszeit erneut nicht eingehalten worden und er als Patentinhaber nicht im Betrieb anwesend gewesen sei. Wegen wiederholten Nichteinhaltens der gesetzlichen Bestimmungen werde daher die Schliessung des «B.___» wie folgt in Erwägung gezogen: 1. Der «B.___» […] ist sofort und in der Folge dauernd geschlossen zu halten. 2. Der «B.___» darf erst wieder geöffnet werden, wenn der Gemeinderat einem Patentbewerber, welcher die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, das entsprechende Gastwirtschaftspatent erteilt hat.