Der Patentinhaber sei gemäss GWG für die ordnungsgemässe Betriebsführung (samt Einhaltung der Schliessungszeiten) verantwortlich. Aufgrund der Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen werde hiermit eine letzte schriftliche Verwarnung ausgesprochen, verbunden mit der Androhung einer Anzeige an das Untersuchungsamt Y.___ sowie der Prüfung des Widerrufs des Patentes im Wiederholungsfalle. Der Gemeinderat gab dem Patentinhaber erneut Gelegenheit zur Stellungnahme.