b. Am 1. März 2016 führte der Patentinhaber gegenüber dem Gemeinderat aus, bei der vorerwähnten Kontrolle sei festgestellt worden, dass diverse Verbrauchsmaterialien des «B.___» in Österreich eingekauft worden seien. Er sei der Meinung gewesen, dass Verbrauchsmaterialien wie Putzmittel, Servietten, Verpackungen und Fritieröle nicht mehrwertsteuerpflichtig seien, wenn der Warenwert die Einfuhrgrenze von € 300.– nicht übersteige. Der Zöllner habe ihn jedoch auf die geltenden Bestimmungen aufmerksam gemacht, weshalb alles nachversteuert und die Angelegenheit bereinigt worden sei. Ansonsten sei im «B.___» alles rechtmässig deklariert gewesen.