Der Patentinhaber sei gemäss GWG für die ordnungsgemässe Betriebsführung (samt Einhaltung des ZG) verantwortlich. Aufgrund der Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen werde hiermit eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen, verbunden mit der Androhung einer Anzeige an das Untersuchungsamt Y.___ sowie der Prüfung des Widerrufs des Patentes im Wiederholungsfalle. Der Gemeinderat gab dem Patentinhaber gleichzeitig Gelegenheit, sich zum Vorfall zu äussern.