B. a. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 hielt der Gemeinderat gegenüber dem Patentinhaber fest, der Gemeindeverwaltung sei mit Polizeirapport vom 5. Februar 2016 mitgeteilt worden, dass bei einer von der Kantonspolizei am 28. Januar 2016 im «B.___» durchgeführten Gastwirtschafts- und Personenkontrolle eine Verletzung des Zollgesetzes (SR 631.0; abgekürzt ZG) festgestellt worden sei. Der Patentinhaber sei gemäss GWG für die ordnungsgemässe Betriebsführung (samt Einhaltung des ZG) verantwortlich.