Auch die zweimalige Verletzung der Schliessungszeiten rechtfertigt keine sofortige Schliessung des «B.___», da offenbar – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – die Schliessungszeiten in den vergangenen zehn Jahren eingehalten wurden und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) aktenkundig ist. Zudem hat die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht begründet und sich auch innert der angesetzten Frist nicht dazu geäussert, so dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung schon aus formellen Gründen wegen Ver-letzung des rechtlichen Gehörs bzw. der damit verbundenen Begründungspflicht aufzuheben ist.