{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-09-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-22_2016-09-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=85&type=1563347022&cHash=1eedd087fed5276dfca8f39e984ddce7", "Checksum": "01d9097a1a6619644c1e02cf65473c03"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:48", "Num": ["VD/G-16.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 01.09.2016 VD/G-16.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im vorliegenden Fall ist kein wichtiger Grund zu erkennen, der eine sofortige Schliessung des «B.___» erfordert. Bei den Verstössen gegen das ZG und das AlkG gibt es keine Hinweise auf eine Wiederholungsgefahr. Zudem handelt es sich bei diesen Verstössen eher um «Bagatellen», die zum vorneherein keinen sofortigen Entzug des GWG-Patentes rechtfertigen. Auch die zweimalige Verletzung der Schliessungszeiten rechtfertigt keine sofortige Schliessung des «B.___», da offenbar – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – die Schliessungszeiten in den vergangenen zehn Jahren eingehalten wurden und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) aktenkundig ist. Zudem hat die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht begründet und sich auch innert der angesetzten Frist nicht dazu geäussert, so dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung schon aus formellen Gründen wegen Ver-letzung des rechtlichen Gehörs bzw. der damit verbundenen Begründungspflicht aufzuheben ist. 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Auch die zweimalige Verletzung der Schliessungszeiten rechtfertigt keine sofortige Schliessung des «B.___», da offenbar – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – die Schliessungszeiten in den vergangenen zehn Jahren eingehalten wurden und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) aktenkundig ist. Zudem hat die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht begründet und sich auch innert der angesetzten Frist nicht dazu geäussert, so dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung schon aus formellen Gründen wegen Ver-letzung des rechtlichen Gehörs bzw. der damit verbundenen Begründungspflicht aufzuheben ist. Im Übrigen zeigt auch das Verhalten der Vorinstanz, welche die Vorakten erst auf telefonische Nachfrage einreichte, dass kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Schliessung des «B.___» besteht.\n\n2.1. Nach Art. 51 Abs. 1 VRP, in der seit 1. März 2007 geltenden Fassung gemäss V. Nachtrag zum VRP (ABl 2007, 586), hat der Rekurs aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet. Während nach dem alten Gesetzeswortlaut von Art. 51 Abs. 1\nVRP und der Praxis hierzu der Entzug der aufschiebenden Wirkung eine unmittelbare und schwere Gefährdung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen\nvoraussetzte, genügt seit 1. März 2007 jedes öffentliche oder private Interesse,\ndas – unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips – den sofortigen\nVollzug einer Verfügung oder die sofortige Geltung einer Bewilligung erfordert.\nMit der Neufassung von Art. 51 Abs. 1 VRP wurde bezweckt, die Regelung über\nden Entzug der aufschiebenden Wirkung etwas flexibler zu gestalten (vgl. Botschaft der Regierung zum V. Nachtrag zum VRP in: ABl 2006, 836).\n\n2.2. Beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist auf die Akten\nabzustellen, die im Zeitpunkt des Zwischenentscheides vorliegen (Kölz / Bosshard / Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage Zürich 1999, N. 18 zu § 25).\n\n2.3. Im vorliegenden Fall ist kein wichtiger Grund zu erkennen, der eine\nsofortige Schliessung des «B.___» erfordert. Bei den Verstössen gegen das ZG\nund das AlkG gibt es keine Hinweise auf eine Wiederholungsgefahr. Zudem handelt es sich bei diesen Verstössen eher um «Bagatellen», die zum vorneherein\nkeinen sofortigen Entzug des GWG-Patentes rechtfertigen. Auch die zweimalige\nVerletzung der Schliessungszeiten rechtfertigt keine sofortige Schliessung des\n«B.___», da offenbar – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – die\nSchliessungszeiten in den vergangenen zehn Jahren eingehalten wurden und\nauch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) aktenkundig\nist. Zudem hat die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der\nangefochtenen Verfügung nicht begründet und sich auch innert der angesetzten\nFrist nicht dazu geäussert, so dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung\nschon aus formellen Gründen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw.\nder damit verbundenen Begründungspflicht aufzuheben ist. Im Übrigen zeigt\nauch das Verhalten der Vorinstanz, welche die Vorakten erst auf telefonische\nNachfrage einreichte, dass kein öffentliches Interesse an einer sofortigen\nSchliessung des «B.___» besteht.\n\nSeite 7/9\n2.4. Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass ein für die\nDauer des Rekursverfahrens andauernder Weiterbetrieb des «B.___» unter der\nVerantwortung des Rekurrenten öffentliche Interessen erheblich gefährden\nwürde. Entsprechend ist die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen.\n\n3.\n3.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Gebühr für den vorliegenden Zwischenentscheid auf\nFr. 750.– festzusetzen. Da der Rekurs vollumfänglich gutzuheissen ist, sind die\namtlichen Kosten der Vorinstanz zu auferlegen. Auf die Erhebung der amtlichen\nKosten bei der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\n3.2. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am\nVerfahren Beteiligten nach Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP).\nDie Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt\nZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemässe Anwendung (Art. 98ter\nVRP i.V.m. Art. 95 ff. ZPO). Mangels eines entsprechenden Antrags des Rekurrenten ist nicht über eine ausseramtliche Entschädigung zu befinden.\n\nEntscheid\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses von A.___ betreffend das\nPatent für den «B.___» des türkischen Kulturvereins wird wiederhergestellt.\n\n2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid wird auf Fr. 750.– festgelegt und der Politischen Gemeinde Z.___ auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird\nverzichtet.\n\n3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.\n\nDer Vorsteher\n\n"}