{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-09-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-22_2016-09-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=85&type=1563347022&cHash=1eedd087fed5276dfca8f39e984ddce7", "Checksum": "01d9097a1a6619644c1e02cf65473c03"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:48", "Num": ["VD/G-16.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 01.09.2016 VD/G-16.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im vorliegenden Fall ist kein wichtiger Grund zu erkennen, der eine sofortige Schliessung des «B.___» erfordert. Bei den Verstössen gegen das ZG und das AlkG gibt es keine Hinweise auf eine Wiederholungsgefahr. Zudem handelt es sich bei diesen Verstössen eher um «Bagatellen», die zum vorneherein keinen sofortigen Entzug des GWG-Patentes rechtfertigen. Auch die zweimalige Verletzung der Schliessungszeiten rechtfertigt keine sofortige Schliessung des «B.___», da offenbar – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – die Schliessungszeiten in den vergangenen zehn Jahren eingehalten wurden und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) aktenkundig ist. Zudem hat die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht begründet und sich auch innert der angesetzten Frist nicht dazu geäussert, so dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung schon aus formellen Gründen wegen Ver-letzung des rechtlichen Gehörs bzw. der damit verbundenen Begründungspflicht aufzuheben ist. 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Auch die zweimalige Verletzung der Schliessungszeiten rechtfertigt keine sofortige Schliessung des «B.___», da offenbar – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – die Schliessungszeiten in den vergangenen zehn Jahren eingehalten wurden und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) aktenkundig ist. Zudem hat die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht begründet und sich auch innert der angesetzten Frist nicht dazu geäussert, so dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung schon aus formellen Gründen wegen Ver-letzung des rechtlichen Gehörs bzw. der damit verbundenen Begründungspflicht aufzuheben ist. Im Übrigen zeigt auch das Verhalten der Vorinstanz, welche die Vorakten erst auf telefonische Nachfrage einreichte, dass kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Schliessung des «B.___» besteht.\n\nG. Mit Eingabe vom 22. August 2016 erhob A.___ als Patentinhaber\ndes «B.___» beim Volkswirtschaftsdepartement Rekurs gegen die vorerwähnte\nVerfügung und stellte folgenden Antrag:\n«Fortführung des Vereinslokals und Aufhebung der Schliessung per 1. September\n2016».\n\nZur Begründung führte der Rekurrent was folgt aus:\n\nSeite 5/9\n- Die Vorinstanz habe wegen wiederholten Nichteinhaltens gesetzlicher Bestimmungen verfügt, den «B.___» per 1. September 2016 zu schliessen. Der türkische Kulturverein samt Vereinslokal bestehe seit mehr als zehn Jahren. Da der Verein keine\nMitgliederbeiträge erhebe, finanziere er die Vereinskosten durch den «B.___», der\nnicht nur für Vereinsmitglieder, sondern auch allgemein zugänglich sei. Der Verein\nhabe derzeit zwischen 60 und 70 Mitglieder. Im «B.___» arbeiteten zwei Teilzeitangestellte, wobei eine Person gehbehindert sei. Ohne die Einnahmen aus dem\n«B.___» könnten die Auslagen von etwa Fr. 6‘000.– je Monat nicht gedeckt werden,\nd.h. die beiden Teilzeitangestellten müssten entlassen und der Verein aufgelöst werden. Der Rekurrent führte weiter aus, dass er seit fünf Jahren als Vereinspräsident\nund Patentinhaber tätig sei und sich intensiv für das kulturelle Zusammenleben, die\nFörderung der Integration und für Jugendliche auf der Strasse einsetze; entsprechend gebe es im Lokal eine Spielecke mit Tischfussball und Darts. Ferner werde der\nFussballclub Z.___ unterstützt sowie alle Schülerinnen und Schüler erhielten im Lokal\neinen Kebab für Fr. 5.–. Er sei seit über 30 Jahren als Dolmetscher für den Kanton\nSt.Gallen tätig. Im Verein würden günstig Steuererklärungen ausgefüllt und – sofern\nmöglich – ohne Entgelt jegliche Korrespondenz für Immigranten erledigt. Im türkischen Kulturverein herrsche ein „Multikulti“ aus verschiedenen Ländern und Religionen, was eine grosse Bereicherung sei.\n\n- Er habe als Patentinhaber wegen Verletzung des ZG (Putzmittel und Verbrauchsmaterial) und des AlkG (Vereinsmitglieder und andere Vereine hätten aus den Ferien\nSchnaps und Likör als Mitbringsel mitgebracht) sowie wegen Nichteinhaltens der\nGWG-Schliessungszeiten erhalten. Er habe somit als Patentinhaber nicht schwerwiegend Vorschriften gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG verletzt. Damit künftig keine\nProbleme mit den Schliessungszeiten mehr entstünden, sei der Vorinstanz ein Gesuch um verkürzte Schliessungszeiten eingereicht worden. Zudem seien die Teilzeitangestellten und alle Vereinsmitglieder auf die Probleme hingewiesen worden und\nwürden künftig für eine einwandfreie Betriebsführung sorgen. In der Vergangenheit\nhätten keinerlei Verstösse gegen die massgebenden Gesetze stattgefunden; nun\nwerde wegen drei kleinen, in den letzten sechs Monaten begangen Bagatelldelikten\ndie Schliessung des «B.___» angeordnet.\n\nH. Am 25. August 2016 forderte das Volkswirtschaftsdepartement die\nVorinstanz auf, bis 31. August 2016 zur Wiederherstellung der aufschiebenden\nWirkung Stellung zu nehmen und die Vorakten einzureichen.\n\nI. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme\nzur aufschiebenden Wirkung.\n\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich Zuständigkeit\nund Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse\nerfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Da es sich beim Entzug der aufschiebenden Wirkung\nnach Art. 51 VRP nicht um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 44\n\nSeite 6/9\ni.V.m. Art. 18 VRP handelt, beträgt die Rekursfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 VRP\n14 Tage. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.\n\n2. Im vorliegenden Zwischenentscheid ist nur über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu befinden. Der Rekurrent stellte zwar keinen\nexpliziten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, doch kann\ndie Rekursinstanz gemäss Art. 51 Abs. 2 VRP von Amtes wegen eine gegenteilige Verfügung treffen.\n\n"}