{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-09-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-22_2016-09-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=85&type=1563347022&cHash=1eedd087fed5276dfca8f39e984ddce7", "Checksum": "01d9097a1a6619644c1e02cf65473c03"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:48", "Num": ["VD/G-16.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 01.09.2016 VD/G-16.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im vorliegenden Fall ist kein wichtiger Grund zu erkennen, der eine sofortige Schliessung des «B.___» erfordert. Bei den Verstössen gegen das ZG und das AlkG gibt es keine Hinweise auf eine Wiederholungsgefahr. Zudem handelt es sich bei diesen Verstössen eher um «Bagatellen», die zum vorneherein keinen sofortigen Entzug des GWG-Patentes rechtfertigen. Auch die zweimalige Verletzung der Schliessungszeiten rechtfertigt keine sofortige Schliessung des «B.___», da offenbar – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – die Schliessungszeiten in den vergangenen zehn Jahren eingehalten wurden und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) aktenkundig ist. Zudem hat die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht begründet und sich auch innert der angesetzten Frist nicht dazu geäussert, so dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung schon aus formellen Gründen wegen Ver-letzung des rechtlichen Gehörs bzw. der damit verbundenen Begründungspflicht aufzuheben ist. 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Auch die zweimalige Verletzung der Schliessungszeiten rechtfertigt keine sofortige Schliessung des «B.___», da offenbar – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – die Schliessungszeiten in den vergangenen zehn Jahren eingehalten wurden und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) aktenkundig ist. Zudem hat die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht begründet und sich auch innert der angesetzten Frist nicht dazu geäussert, so dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung schon aus formellen Gründen wegen Ver-letzung des rechtlichen Gehörs bzw. der damit verbundenen Begründungspflicht aufzuheben ist. Im Übrigen zeigt auch das Verhalten der Vorinstanz, welche die Vorakten erst auf telefonische Nachfrage einreichte, dass kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Schliessung des «B.___» besteht.\n\nE.\na. Am 12. Juli 2016 teilte die Kantonspolizei dem Gemeinderat mit,\ndass am 9. Juli 2016 um 03.30 Uhr im «B.___» eine Gastwirtschafts- und Personenkontrolle durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die\nGWG-Schliessungszeiten verletzt worden seien und der Patentinhaber nicht im\nBetrieb anwesend gewesen sei. Die Angelegenheit sei mittels einer Ordnungsbusse erledigt worden.\n\nb. Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 hielt der Gemeinderat gegenüber\ndem Patentinhaber fest, dass im «B.___» am 9. Juli 2016 die Schliessungszeit\nerneut nicht eingehalten worden und er als Patentinhaber nicht im Betrieb anwesend gewesen sei. Wegen wiederholten Nichteinhaltens der gesetzlichen\nBestimmungen werde daher die Schliessung des «B.___» wie folgt in Erwägung\ngezogen:\n1. Der «B.___» […] ist sofort und in der Folge dauernd geschlossen zu halten.\n2. Der «B.___» darf erst wieder geöffnet werden, wenn der Gemeinderat einem Patentbewerber, welcher die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, das entsprechende Gastwirtschaftspatent erteilt hat.\n3. Für den Fall, dass Sie sich nicht an diese Verfügung halten sollten, behalten wir\nuns eine Strafklage nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches\n(SR 311.0; abgekürzt StGB) vor. […].\n4. Die Polizeistation Z.___ wird beauftragt, die Schliessung des «B.___» […] zu kontrollieren und notfalls durchzusetzen.\n\nDer Gemeinderat setzte dem Patentinhaber Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis 25. Juli 2016.\n\nc. Am 2. August 2016 (Eingang beim Gemeinderat am 8. August 2016)\nnahm der Patentinhaber Stellung. Er führte aus, die Stellungnahme erfolge wegen eines privaten Wasserschadens leider verspätet. Bei der Kontrolle vom\n9. Juli 2016 seien die GWG-Schliessungszeiten nicht eingehalten worden, wofür\ner sich entschuldige. Damit dies künftig nicht mehr vorkomme, sei ein Gesuch\n\nSeite 4/9\nfür längere Öffnungszeiten eingereicht worden; zudem habe er alle Vereinsmitglieder und seinen Stellvertreter informiert. Viele Vereinsmitglieder seien Rentner und blieben gerne länger. In den letzten sechs Monaten sei er dreimal wegen\nBagatelldelikten verwarnt worden, die eine Schliessung des «B.___» nicht rechtfertigten. Er habe keine schweren Delikte – wie Verletzungen der Betäubungsmittelgesetzgebung – begangen und keine Anzeigen erhalten. Der türkische Kulturverein habe während mehr als zehn Jahren nie Probleme verursacht.\n\nF. Mit Verfügung vom 8. August 2016 (Versand am 15. August 2016)\nstellte der Gemeinderat Folgendes fest:\n1. Der «B.___» […] ist per 1. September 2016 und in der Folge dauernd geschlossen\nzu halten.\n2. Der «B.___» darf erst wieder geöffnet werden, wenn der Gemeinderat einem Patentbewerber, welcher die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, das entsprechende Gastwirtschaftspatent erteilt hat.\n3. Für den Fall, dass sich der Patentinhaber […]nicht an diese Verfügung halten\nsollte, behält sich der Gemeinderat eine Strafklage nach Art. 292 StGB vor. […].\n4. Die Polizeistation Z.___ wird beauftragt, die Schliessung des «B.___» […] zu kontrollieren und notfalls durchzusetzen.\n5. Die Entscheidgebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 250.–.\n6. […] Einem allfälligen Rekurs wird gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes über\ndie Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP) die aufschiebende Wirkung entzogen.\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, dass der Patentinhaber des «B.___» mit\nVerwarnungen vom 22. Februar 2016, 22. März 2016 und 31. März 2016 wiederholt auf seine Pflichten hingewiesen worden sei. Nach Art. 7 Bst. c GWG\nwerde das Patent für einen Betrieb erteilt, wenn der Gesuchsteller Gewähr für\neine einwandfreie Betriebsführung biete. Solche Gewähr biete nach Art. 8 Abs. 1\nBst. b GWG insbesondere, wer in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder\nin schwerwiegender Weise Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-,\nder Fremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechts oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt habe. Nach Art. 13 Abs. 2 Ziff. 1 GWG könne das\nPatent entzogen werden, wenn die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr\nerfüllt seien. Seit 22. Februar 2016 habe der Patentinhaber wiederholt Gesetze\n(ZG, AlkG und GWG) verletzt. Der Patentinhaber biete daher keine Gewähr für\neine einwandfreie Betriebsführung mehr, weshalb das Patent zu entziehen sei.\n\n"}