{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-09-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-22_2016-09-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=85&type=1563347022&cHash=1eedd087fed5276dfca8f39e984ddce7", "Checksum": "01d9097a1a6619644c1e02cf65473c03"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:48", "Num": ["VD/G-16.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 01.09.2016 VD/G-16.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im vorliegenden Fall ist kein wichtiger Grund zu erkennen, der eine sofortige Schliessung des «B.___» erfordert. Bei den Verstössen gegen das ZG und das AlkG gibt es keine Hinweise auf eine Wiederholungsgefahr. Zudem handelt es sich bei diesen Verstössen eher um «Bagatellen», die zum vorneherein keinen sofortigen Entzug des GWG-Patentes rechtfertigen. Auch die zweimalige Verletzung der Schliessungszeiten rechtfertigt keine sofortige Schliessung des «B.___», da offenbar – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – die Schliessungszeiten in den vergangenen zehn Jahren eingehalten wurden und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) aktenkundig ist. Zudem hat die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht begründet und sich auch innert der angesetzten Frist nicht dazu geäussert, so dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung schon aus formellen Gründen wegen Ver-letzung des rechtlichen Gehörs bzw. der damit verbundenen Begründungspflicht aufzuheben ist. 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Auch die zweimalige Verletzung der Schliessungszeiten rechtfertigt keine sofortige Schliessung des «B.___», da offenbar – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – die Schliessungszeiten in den vergangenen zehn Jahren eingehalten wurden und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) aktenkundig ist. Zudem hat die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht begründet und sich auch innert der angesetzten Frist nicht dazu geäussert, so dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung schon aus formellen Gründen wegen Ver-letzung des rechtlichen Gehörs bzw. der damit verbundenen Begründungspflicht aufzuheben ist. Im Übrigen zeigt auch das Verhalten der Vorinstanz, welche die Vorakten erst auf telefonische Nachfrage einreichte, dass kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Schliessung des «B.___» besteht.\n\nC.\na. Mit Strafbescheid vom 18. März 2016 büsste die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) den Patentinhaber wegen Verletzung des Alkoholgesetzes (SR 680; abgekürzt AlkG) mit Fr. 50.– (zzgl. nachzubezahlende Monopolgebühren von Fr. 15.35 sowie Schreibgebühren von Fr. 10.–), weil er in der Zeit\nvom Jahr 2011 bis 18. März 2016 im «B.___» folgende Mengen unversteuerte\n\nSeite 2/9\nausländische gebrannte Wasser in Verkehr gebracht habe: ein Ouzo (40 Volumenprozent / 0.2 Liter), ein Mehta-Likör (25 Volumenprozent / 0.7 Liter) und ein\nweiterer Schnaps (40 Volumenprozent / 0.7 Liter).\n\nb. Mit Schreiben vom 22. März 2016 hielt der Gemeinderat gegenüber\ndem Patentinhaber fest, der Gemeindeverwaltung sei mit Polizeirapport vom\n19. März 2016 mitgeteilt worden, dass bei einer am 18. März 2016 im «B.___»\ndurchgeführten Gastwirtschafts- und Personenkontrolle eine Verletzung des\nAlkG festgestellt worden sei. Der Patentinhaber sei gemäss GWG für die ordnungsgemässe Betriebsführung (samt Einhaltung des AlkG) verantwortlich. Aufgrund der Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen werde hiermit\neine zweite schriftliche Verwarnung ausgesprochen, verbunden mit der Androhung einer Anzeige an das Untersuchungsamt Y.___ sowie der Prüfung des Widerrufs des Patentes im Wiederholungsfalle. Der Gemeinderat gab dem Patentinhaber erneut Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\nc. Am 31. März 2016 führte der Patentinhaber gegenüber dem Gemeinderat aus, bei der Kontrolle vom 18. März 2016 seien im «B.___» in einer\nSchublade, d.h. im privaten Bereich, drei Flaschen Schnaps bzw. Likör gefunden\nworden. Dabei habe es sich um Mitbringsel bzw. Geschenke von Vereinsmitgliedern und anderen Vereinen gehandelt, weshalb die Flaschen auch separat aufbewahrt worden seien. Der «B.___» führe die entsprechenden alkoholischen\nGetränke nicht im Sortiment und die Flaschen seien nicht aufgemacht worden.\nAnsonsten sei alles ordnungsgemäss gewesen, da alle alkoholischen Getränke\nin der Schweiz gekauft worden seien. Er sei deshalb mit der Verwarnung nicht\neinverstanden und der Meinung, dass er seine Pflichten als Patentinhaber eingehalten habe.\n\nD.\na. Mit Brief vom 31. März 2016 hielt der Gemeinderat gegenüber dem\nPatentinhaber fest, der Gemeindeverwaltung sei mit Polizeirapport vom\n31. März 2016 mitgeteilt worden, dass bei einer von der Kantonspolizei am\n28. März 2016 (03.35 Uhr) im «B.___» durchgeführten Gastwirtschafts- und Personenkontrolle festgestellt worden sei, dass die um 01.00 Uhr beginnende\nSchliessungszeit nicht eingehalten worden sei. [Hinweis: Die Angelegenheit\nwurde mit einer Ordnungsbusse erledigt, weil die Schliessungszeiten bisher immer eingehalten wurden.] Der Patentinhaber sei gemäss GWG für die ordnungsgemässe Betriebsführung (samt Einhaltung der Schliessungszeiten) verantwortlich. Aufgrund der Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen werde\nhiermit eine letzte schriftliche Verwarnung ausgesprochen, verbunden mit der\nAndrohung einer Anzeige an das Untersuchungsamt Y.___ sowie der Prüfung\ndes Widerrufs des Patentes im Wiederholungsfalle. Der Gemeinderat gab dem\nPatentinhaber erneut Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\nSeite 3/9\nb. Mit Schreiben vom 11. April 2016 hielt der Patentinhaber gegenüber\ndem Gemeinderat fest, dass sich bei der Kontrolle vom 28. März 2016 noch ein\npaar Vereinsmitglieder im «B.___» befunden und geredet hätten, es seien aber\nkeine Getränke mehr auf dem Tisch gestanden. Seit Beginn der Schliessungszeit seien keine Getränke mehr ausgeschenkt und die Abrechnung sei bereits\ngemacht worden, wobei die Kantonspolizei sogar die Kassenzettel kontrolliert\nhabe. Es sei somit alles in Ordnung gewesen und nicht mehr gewirtet worden;\nes sei auch keine Anzeige wegen Lärmbelästigung oder sonst etwas vorgelegen. Die anwesenden Vereinsmitglieder hätten lediglich diskutiert. Er wolle daher wissen, warum er eine Ordnungsbusse von Fr. 200.– erhalten habe und darüber hinaus nun noch eine Verwarnung. Der türkische Kulturverein sei ein langjähriger Verein und habe nie irgendwelche Probleme verursacht. Die eingehenden Verwarnungen seien langsam diskriminierend und einengend.\n\n"}