{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-09-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-22_2016-09-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=85&type=1563347022&cHash=1eedd087fed5276dfca8f39e984ddce7", "Checksum": "01d9097a1a6619644c1e02cf65473c03"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:48", "Num": ["VD/G-16.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 01.09.2016 VD/G-16.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im vorliegenden Fall ist kein wichtiger Grund zu erkennen, der eine sofortige Schliessung des «B.___» erfordert. Bei den Verstössen gegen das ZG und das AlkG gibt es keine Hinweise auf eine Wiederholungsgefahr. Zudem handelt es sich bei diesen Verstössen eher um «Bagatellen», die zum vorneherein keinen sofortigen Entzug des GWG-Patentes rechtfertigen. Auch die zweimalige Verletzung der Schliessungszeiten rechtfertigt keine sofortige Schliessung des «B.___», da offenbar – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – die Schliessungszeiten in den vergangenen zehn Jahren eingehalten wurden und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) aktenkundig ist. Zudem hat die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht begründet und sich auch innert der angesetzten Frist nicht dazu geäussert, so dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung schon aus formellen Gründen wegen Ver-letzung des rechtlichen Gehörs bzw. der damit verbundenen Begründungspflicht aufzuheben ist. Im Übrigen zeigt auch das Verhalten der Vorinstanz, welche die Vorakten erst auf telefonische Nachfrage einreichte, dass kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Schliessung des «B.___» besteht."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:48", "Checksum": "ce3792c0544b264fd1b75784b9758211", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 01.09.2016 VD/G-16.22\nRegeste:\nIm vorliegenden Fall ist kein wichtiger Grund zu erkennen, der eine sofortige Schliessung des «B.___» erfordert. Bei den Verstössen gegen das ZG und das AlkG gibt es keine Hinweise auf eine Wiederholungsgefahr. Zudem handelt es sich bei diesen Verstössen eher um «Bagatellen», die zum vorneherein keinen sofortigen Entzug des GWG-Patentes rechtfertigen. Auch die zweimalige Verletzung der Schliessungszeiten rechtfertigt keine sofortige Schliessung des «B.___», da offenbar – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – die Schliessungszeiten in den vergangenen zehn Jahren eingehalten wurden und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) aktenkundig ist. Zudem hat die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht begründet und sich auch innert der angesetzten Frist nicht dazu geäussert, so dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung schon aus formellen Gründen wegen Ver-letzung des rechtlichen Gehörs bzw. der damit verbundenen Begründungspflicht aufzuheben ist. Im Übrigen zeigt auch das Verhalten der Vorinstanz, welche die Vorakten erst auf telefonische Nachfrage einreichte, dass kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Schliessung des «B.___» besteht.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/G-16.22\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 29.05.2020\nEntscheiddatum: 01.09.2016\n\nZwischenentscheid VD; Gastwirtschaftsrecht\nIm vorliegenden Fall ist kein wichtiger Grund zu erkennen, der eine sofortige\nSchliessung des «B.___» erfordert. Bei den Verstössen gegen das ZG und\ndas AlkG gibt es keine Hinweise auf eine Wiederholungsgefahr. Zudem\nhandelt es sich bei diesen Verstössen eher um «Bagatellen», die zum\nvorneherein keinen sofortigen Entzug des GWG-Patentes rechtfertigen.\nAuch die zweimalige Verletzung der Schliessungszeiten rechtfertigt keine\nsofortige Schliessung des «B.___», da offenbar – zumindest aufgrund der\nvorhandenen Akten – die Schliessungszeiten in den vergangenen zehn\nJahren eingehalten wurden und auch keine Störung der Nachbarschaft\n(beispielsweise durch Lärm) aktenkundig ist. Zudem hat die Vorinstanz den\nEntzug der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht\nbegründet und sich auch innert der angesetzten Frist nicht dazu geäussert,\nso dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung schon aus formellen\nGründen wegen Ver-letzung des rechtlichen Gehörs bzw. der damit\nverbundenen Begründungspflicht aufzuheben ist. Im Übrigen zeigt auch das\nVerhalten der Vorinstanz, welche die Vorakten erst auf telefonische\nNachfrage einreichte, dass kein öffentliches Interesse an einer sofortigen\nSchliessung des «B.___» besteht.\n\nvgl. PDF\n\nvgl. auch den Rekursentscheid in der Sache, unter gleicher Fallnummer\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/G-16.22\n\nZwischenentscheid vom 1. September 2016\n\nRekurrent A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde Z.___\n\nBetreff Verfügung vom 8. August 2016 betreffend Entzug des Patentes zur\nAusübung der gastgewerblichen Tätigkeit für den «B.___» – türkischer Kulturverein, Z.___, per 1. September 2016\nSachverhalt\n\nA. Mit Verfügung vom 24. November 2015 erneuerte der Gemeinderat\nZ.___ (Gemeinderat) A.___ gestützt auf Art. 7 ff. des Gastwirtschaftsgesetzes\n(sGS 553.1; abgekürzt GWG) das Patent für den «B.___» für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016. Der «B.___» dient dem türkischen Kulturverein seit\nmehr als zehn Jahren als Vereinslokal, ist aber auch allgemein zugänglich.\nA.___ ist gemäss eigenen Angaben seit fünf Jahren Patentinhaber des «B.___»\nund Präsident des türkischen Kulturvereins.\n\nB.\na. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 hielt der Gemeinderat gegenüber dem Patentinhaber fest, der Gemeindeverwaltung sei mit Polizeirapport\nvom 5. Februar 2016 mitgeteilt worden, dass bei einer von der Kantonspolizei\nam 28. Januar 2016 im «B.___» durchgeführten Gastwirtschafts- und Personenkontrolle eine Verletzung des Zollgesetzes (SR 631.0; abgekürzt ZG) festgestellt\nworden sei. Der Patentinhaber sei gemäss GWG für die ordnungsgemässe Betriebsführung (samt Einhaltung des ZG) verantwortlich. Aufgrund der Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen werde hiermit eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen, verbunden mit der Androhung einer Anzeige an das\nUntersuchungsamt Y.___ sowie der Prüfung des Widerrufs des Patentes im\nWiederholungsfalle. Der Gemeinderat gab dem Patentinhaber gleichzeitig Gelegenheit, sich zum Vorfall zu äussern.\n\nb. Am 1. März 2016 führte der Patentinhaber gegenüber dem Gemeinderat aus, bei der vorerwähnten Kontrolle sei festgestellt worden, dass diverse\nVerbrauchsmaterialien des «B.___» in Österreich eingekauft worden seien. Er\nsei der Meinung gewesen, dass Verbrauchsmaterialien wie Putzmittel, Servietten, Verpackungen und Fritieröle nicht mehrwertsteuerpflichtig seien, wenn der\nWarenwert die Einfuhrgrenze von € 300.– nicht übersteige. Der Zöllner habe ihn\njedoch auf die geltenden Bestimmungen aufmerksam gemacht, weshalb alles\nnachversteuert und die Angelegenheit bereinigt worden sei. Ansonsten sei im\n«B.___» alles rechtmässig deklariert gewesen. Er führe den «B.___» bzw. den\ntürkischen Kulturverein seit fünf Jahren und sei nie mit dem Gesetz in Konflikt\ngeraten. Er werde alles tun, damit der «B.___» künftig gesetzmässig geführt\nwerde.\n\n"}