1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Patent dahingehend beschränkt, dass die Fläche der Gartenwirtschaft, die sich an der Nordfassade unter den Fenstern der Wohnung des Rekurrenten befindet, gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des «H.___» genutzt werden darf. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Rekursentscheid werden auf Fr. 3'000.– festgelegt. Davon werden Fr. 2'500.– A.___ und Fr. 500.– der Politischen Gemeinde Y.___ auferlegt.