Innerhalb dieses Rahmens ist das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, zu bemessen (Art. 19 HonO). Aufgrund der genannten Bemessungskriterien hat der Rekurrent D.___ und F.___ mit insgesamt Fr. 2'500.– (inkl. Barauslagen und MWSt) ausseramtlich zu entschädigen. 9.3.3. Der Verfahrensbeteiligten G.___ ist mangels entsprechendem Antrag und weil ihr keine Anwaltskosten entstanden sind keine Parteientschädigung zuzusprechen. Seite 29/30 Entscheid