Die Rechtsbegehren des Rekurrenten werden zum weit überwiegenden Teil abgewiesen. Demzufolge hat entsprechend Art. 95 Abs.1 VRP grundsätzlich Seite 28/30 der Rekurrent die amtlichen Kosten zu tragen. Da aber die Vorinstanz die Verfahrensrechte des Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren erheblich verletzt hat, ist sie gestützt auf Art. 95 Abs. 2 VRP mit Fr. 500.– an den amtlichen Kosten zu beteiligen, wobei ihr die Kosten in Abweichung von Art. 95 Abs. 3 VRP nicht erlassen werden können.