8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in teilweiser Gutheissung des Rekurses das angefochtene Patent insofern einzuschränken ist, als die Fläche der Gartenwirtschaft, die sich an der Nordfassade unter den Fenstern der Wohnung des Rekurrenten befindet, gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des «H.___» genutzt werden darf. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen. 9. 9.1. Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Rekursentscheid sind gemäss Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 3'000.– festzulegen.