Die Anzahl der notwendigen Parkplätze wurde in der Baubewilligung vom 21. März 1988 rechtskräftig festgelegt und kann im Rahmen des vorliegenden gastwirtschaftsrechtlichen Verfahrens nicht mehr überprüft werden. Die Gartenwirtschaft wurde ebenfalls – mit Ausnahme der Fläche gemäss Abschnitt 5.5.2. – baurechtlich bewilligt. In den entsprechenden Baubewilligungen wurden dem damaligen Recht entsprechend keine Betriebszeiten festgesetzt. Sofern heute ein Bedürfnis nach solchen Betriebszeiten besteht, sind sie mittels Sanierungsverfügung nach Art. 16 USG und Art. 13 LSV festzusetzen und nicht im gastwirtschaftsrechtlichen Patentverfahren.