6. Der Rekurrent erhebt verschiedene weitere Rügen zum Umfang der baurechtlichen Nutzungsbefugnisse des Rekursgegners, die er materiellrechtlich begründete. Im Einzelnen rügte er, die Gartenwirtschaft halte den Gewässerabstand nicht ein und habe zu lange Betriebszeiten. Ausserdem verfüge der Betrieb nicht über genügend Parkplätze.