Der Betrieb eines Pizzakuriers oder eines Pizza-Takeaways erfordert kein Gastwirtschaftspatent, da es sich dabei nicht um eine gastgewerbliche Tätigkeit im Sinn von Art. 1 Abs. 2 GWG handelt. Dementsprechend ist im Rahmen der Patenterteilung für das «H.___» nicht zu prüfen, ob die Einrichtung eines Pizzakuriers und/oder einer Takeaway-Mitnahmemöglichkeit eine Baubewilligung erfordert. Art. 9 GWG verlangt nur die Prüfung, ob der nachgesuchten «gastgewerblichen» Nutzung baurechtliche Vorschriften entgegenstehen.