Seite 26/30 Hingegen fehlt es an einer gültigen Baubewilligung für die gastgewerbliche Nutzung der Fläche vor der nördlichen Fensterfassade des Restaurants, weshalb nach Art. 9 GWG für diesen Teil des Betriebs kein Gastwirtschaftspatent erteilt werden darf. Dies gilt solange, bis die Nutzung dieser Fläche als Gartenwirtschaft von der zuständigen Baubehörde rechtskräftig bewilligt ist, sei es mittels vorsorglicher Massnahme oder mittels definitiver Baubewilligung.