Daran ändert nichts, dass im Text der gastwirtschaftsrechtlichen Betriebsbewilligung vom 6. März 1992 keine Gartenwirtschaft aufgeführt wurde, obwohl es sich dabei um eine «nicht-ständig zur Bewirtschaftung von Gästen genutzte Fläche» gehandelt hätte (vgl. dazu Art. 23 Bst. a aGWV). Die altrechtliche Betriebsbewilligung hatte keine unmittelbare baurechtliche Wirkung, auch wenn sie nur erteilt wurde, wenn bestimmte «räumlich-betriebliche» Voraussetzungen erfüllt waren (vgl. Art. 22 aGWG und Art. 10 aGWV).